Das Okto Dining, ein Restaurant in der Klagenfurter Innenstadt, das im Sommer in der Villa Miralago am Wörthersee untergebracht ist, sorgt seit Tagen mit seiner Preispolitik für Diskussionen unter Gästen, Gastronomen und Touristikern. Seit Meinungsforscher Christoph Haselmayer seinen Beleg, auf dem unter anderem acht Euro für einen zweiten Teller ausgewiesen sind, in den sozialen Medien gepostet hat, stellen sich viele Leser aber nicht nur die Frage, ob diese Kosten für den „Räuberteller“, wie er in der Speisekarte genannt wird, gerechtfertigt sind. Haselmayer gab außerdem an, er habe den Zahlungsbeleg erst erhalten, nachdem er darauf gepocht habe. Und auch dann kam die Rechnung erst am nächsten Tag per E-Mail. Nun stellt sich die Frage: Ist ein Wirt nicht verpflichtet, jedem Gast sofort am Tisch eine Rechnung auszustellen?

Stephan Achernig, Leiter des Konsumentenschutzes bei der Arbeiterkammer Kärnten, erklärt: „Jeder Gast hat ein Anrecht auf eine Quittung.“ Und darin müsse angeführt sein, für welche Leistung ich wie viel bezahlt habe. Denn schließlich müsse man die Möglichkeit haben, etwas zu reklamieren, falls zum Beispiel etwas falsch boniert wurde. Grundsätzlich hat der Gast im gegenständlichen Fall diese Quittung, auf der auch die einzelnen Speisen und Getränke angeführt waren, erhalten – wenn auch erst einen Tag später. Außerdem wolle ja jeder Kunde einen Beleg haben, um beweisen zu können, dass er für die jeweilige Dienstleistung oder das Produkt bezahlt hat. Wer also keine Quittung beim Wirten bekommt, dem würde Achernig raten, darauf zu pochen und die Rechnung erst zu begleichen, wenn man diesen Beleg bekommen hat.

Konsumentenschützer Stephan Achernig
Konsumentenschützer Stephan Achernig © Jost&bayer

Besonders wichtig ist das bei Barzahlung. Denn in Österreich gibt es eine Belegerteilungsverpflichtung. Und laut dieser ist jedes österreichische Unternehmen verpflichtet, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen, heißt es seitens der Wirtschaftskammer: „Der Kunde muss ihn entgegennehmen und für Kontrollzwecke durch die Finanzverwaltung bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.“ Für den Unternehmer selbst gilt außerdem die Registrierkassenpflicht.

Zahlen ohne Leistung?

Weiters wird bei Okto Dining eine Gebühr von 50 Euro pro Person erhoben, wenn ein Gast eine Reservierung nicht wahrnimmt, ohne zu stornieren. Solche „No show“-Gebühren sind in unterschiedlicher Höhe schon in zahlreichen Gastronomiebetrieben üblich. Aber darf das der Wirt überhaupt, obwohl ich gar keine Leistung in Anspruch genommen habe? „Ja“, erklärt Achernig hierzu, „denn eine Reservierung stellt einen Vertrag zwischen dem Restaurantbetreiber und dem Gast dar. Wenn der Gast nicht erscheint, erfüllt er seinen Vertrag nicht und der Wirt kann eine Entschädigung für den ihm entstandenen Schaden einfordern.“ Immerhin hält dieser einen Tisch frei und könnte, wenn er etwa Gäste wegschicken muss, einen Verdienstentgang erleiden. Ist dieser Betrag, wie es bei vielen Lokalen und auch bei Okto Dining der Fall ist, bereits bei der Reservierung klar ersichtlich, dann ist das rechtens. Selbst wenn es nicht ausgeschildert sei, wäre es möglich, dass der Wirt eine Entschädigung vom Gast fordert, sagt Achernig – in diesem Fall sei es aber schwieriger, denn dann müsste der Gastronom selbst den entstandenen Schaden nachweisen.