Endlich Urlaub, endlich weg von zu Hause. Und dann spielt plötzlich die Gesundheit nicht mehr mit. Unter bestimmten Voraussetzungen muss damit aber nicht zwingend der Urlaub ins Wasser fallen, wie die Arbeiterkammer Kärnten ausführt.

Wenn die Erkrankung etwa länger als drei Tage dauert, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen informiert sowie bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstands-Bestätigung vorgelegt wird, zählen die Tage nicht als Urlaub. „Diese Tage werden dem Urlaubskonto gutgeschrieben. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die krankheitsbedingte Unterbrechung den Urlaub nicht verlängert. Sobald der vereinbarte Urlaub endet oder man wieder gesund ist, geht’s auch wieder zurück in den Job“, erklärt Maximilian Turrini, Leiter der Abteilung „Arbeits- und Sozialrecht“ in der Arbeiterkammer Kärnten.

Doch was ist zu tun, wenn einen etwa Fieber während des Aufenthalts am Meer erwischt? Turrini: „Wer im Ausland erkrankt, benötigt neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung über die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses durch zugelassene Ärzte. Diese Bestätigung entfällt, wenn man nachweisen kann, in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt worden zu sein.“

Wo ist die E-Card gültig?

In der EU und Schweiz, in Großbritannien, Island, Liechtenstein, Mazedonien und Norwegen kann man die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) für die Krankenbehandlung benützen. Diese ist auf der Rückseite der E-Card zu finden. Für andere Destinationen ist Urlaubskrankenschein beim Sozialversicherungsträger zu holen.

Kann man im Krankenstand gekündigt werden? „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor dem Verlust des Arbeitsplatzes auch während eines Krankenstandes nicht geschützt. Dabei gelten dieselben Kündigungsfristen und -termine. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen das Entgelt auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiterbezahlen, sofern die Arbeiternehmerinnen und Arbeitsnehmer noch einen Anspruch darauf haben“, erklärt Turrini.

AK-Präsident Günther Goach gibt zu bedenken: „Damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Leistung am Arbeitsplatz erbringen können, ist es unerlässlich, dass sie sich auch im Krankheitsfall in Ruhe auskurieren können, ohne Angst zu haben, den ihnen zustehenden Urlaub oder gar den Job zu verlieren. Wir fordern daher einen Kündigungsschutz im Krankenstand, unabhängig davon, ob dieser durch eine Krankheit oder aufgrund eines Arbeitsunfalls verursacht wurde.“