Wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, eines Verkehrsunfalls mit Sachschadens und zudem wegen Fahrerflucht wird ein 50-jähriger Mann aus dem Bezirk Völkermarkt angezeigt.

Am Mittwoch gegen 22.45 Uhr beobachteten Polizisten einer Zivilstreife der Landesverkehrsabteilung Kärnten auf einem Parkplatz einer Fastfood-Kette in Klagenfurt, wie der Mann aus seinem Pkw ausstieg und in ein Gebüsch urinierte. Anschließend begab sich der 50-Jährige wieder in sein Fahrzeug. Daraufhin wurde er von der Streife mehrfach zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert.

Überraschend legte der Mann den Retourgang ein und fuhr los. Ein Beamter befand sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich zwischen der geöffneten Fahrertüre und dem Auto. Er wurde beinahe von der Türe erfasst. Erst als das Fahrzeug gegen einen dahinter parkenden Pkw prallte, stoppte es. Daraufhin versuchten die zwei Polizisten, den Motor abzuschalten, wurden aber vom 50-Jährigen aus dem Fahrzeug gedrängt, wodurch einer der Polizisten unbestimmten Grades verletzt wurde.

Festnahme

Der 50-Jährige gab Gas und die Zivilstreife eilte hinterher. „Durch eine Funkfahndung konnte der Pkw kurz darauf von einer Streife des Stadtpolizeikommandos Klagenfurt angehalten werden“, heißt es im Polizeibericht. Der Mann wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Klagenfurt eingeliefert. Einen Alkotest verweigerte er.

Ist Urinieren in der Öffentlichkeit verboten?

Auch wenn die Festnahme wegen anderer Delikte erfolgte, stellt sich die Frage: Wäre das Urinieren in der Öffentlichkeit alleine auch schon eine mit einer Geldstrafe verbundene Anstandsverletzung? Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Steiermark sieht das jedenfalls so, wie einem Urteil vom Jänner dieses Jahres zu entnehmen ist. Ein Kärntner (63) war beobachtet worden, wie er im November 2022 in der Südsteiermark in eine Wiese uriniert hatte. Eine 100-Euro-Strafe der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz hatte er beeinsprucht. In seiner Einvernahme gab der Mann an, dass er altersbedingt unter einer schwachen Blase leide und sich binnen 30 Minuten erleichtern müsse. Weil er damals kein offenes Lokal und kein WC gefunden habe und seine Blase schon schmerzte, habe er sich entschieden, in eine Seitengasse zu fahren. Dort habe er am Rand einer Wiese angehalten und uriniert.

Die Richterin hat die Beschwerde des Kärntners abgewiesen, er musste 120 Euro Strafe zahlen. In ihrer Begründung sagte die Richterin, dass es einem Erwachsenen zumutbar ist, dass er rechtzeitig ein WC finde, wenn er wisse, dass er sich nach Verspüren des Harndrangs binnen 30 Minuten erleichtern muss.