Konsumentenschutz ist in der österreichischen Rechtssprechung ein hohes Gut. Daher gab es bisher für jede Art von sogenannten „Fernabsatzgeschäften“ ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, das für Geschäfte per Telefon, Mail oder an der Haustür gilt. Nun gerät dieses Recht aber zumindest ins Wanken, wie ein Zivilrechtsfall zeigt, der am Landesgericht Klagenfurt verhandelt wurde:
Der Kläger erwarb im Frühjahr 2022 bei der beklagten Partei, die einen österreichweiten Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betreibt, einen Pkw. Innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe des Fahrzeugs erklärte er gegenüber der beklagten Partei den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises bei gleichzeitiger Rückübertragung des Autos. Der Kläger berief sich darauf, dass im vorliegenden Fall ein Fernabsatzgeschäft vorliege, weshalb er berechtigt sei, ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.
„Direkter Kontakt“
Die beklagte Partei argumentierte, dass kein Fernabsatzvertrag vorliegen würde, weil der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages eine Probefahrt mit dem später erworbenen Pkw absolvierte, wo es zum direkten Kontakt zwischen dem Kläger und der beklagten Partei gekommen sei. Es sei somit nicht ausschließlich mit Mitteln der Fernkommunikation kommuniziert worden. Der verkaufte Pkw sei zudem auch nicht mangelhaft.
Richter Toman Feinig sah das ähnlich. „Auch wenn der Kläger im vorliegenden Fall telefonisch mit der beklagten Partei Kontakt aufgenommen hat, sämtliche Vertragsverhandlungen per Telefon geführt wurden und der Kaufvertrag im Anschluss elektronisch unterzeichnet wurde, liegt kein Fernabsatzvertrag vor, weil der Kläger vor dem Abschluss des Kaufvertrages mit dem später erworbenen Fahrzeug eine Probefahrt absolvierte. Er konnte das Fahrzeug prüfen und in Beschau nehmen, so als hätte er das Fahrzeug bei einem ‚normalen’ Kauf eines Fahrzeuges in einem Autohaus erworben und dort davor getestet“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat eine Berufung erhoben, über die nunmehr das Oberlandesgericht Graz in zweiter Instanz zu entscheiden hat.