Mit der 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung kann seit 1. März 2024 das Auto von extremen Rasern an Ort und Stelle beschlagnahmt und in weiterer Folge auch versteigert werden - aber offenbar nicht, wenn dem Lenker das Auto gar nicht gehört. Das zeigt ein aktueller Fall aus Kärnten:
Am Freitag gegen 22.45 Uhr war ein 18-jähriger Probeführerscheinbesitzer aus dem Bezirk Völkermarkt mit einem Pkw auf der B70 aus Völkermarkt kommend in Richtung Klagenfurt unterwegs. Dabei fuhr er vor einer Zivilstreife der Landesverkehrsabteilung Kärnten. Von der Ruhstatt beschleunigte der Mann plötzlich sein Fahrzeug. Im Zuge der Nachfahrt konnten die Beamten in der dortigen 80 km/h Beschränkung eine Überschreitung von 85 km/h messen. In weiterer Folge ließ der 18-Jährige in der 70 km/h Beschränkung seinen PKW „ausrollen“ und überschritt hier ebenso die Beschränkung um 80 km/h.
Führerschein abgenommen
Der Mann wurde daraufhin angehalten. Aufgrund der Übertretungen erfolgte die Führerscheinabnahme an Ort und Stelle, nicht aber die laut StVO vorgesehene Beschlagnahme. „Aufgrund des Umstandes, dass Lenker und Besitzer des Fahrzeuges zwei verschiedene Personen sind, wurde von der Beschlagnahme des Pkw Abstand genommen“, teilt die Polizei mit