Der Schriftsteller Peter Waterhouse hat erfolgreich Beschwerde gegen die Zweitwohnsitzabgabe in Kärnten eingelegt. Waterhouse hat neben seiner Wohnung in Wien auch ein Haus in St. Veit im Jauntal im Bezirk Völkermarkt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat seiner Beschwerde nun stattgegeben und damit die berufliche Nutzung eines Nebenwohnsitzes durch einen Künstler anerkannt, hieß es, wie die APA berichtet, von der Interessensgemeinschaft der Kulturinitiativen in Kärnten/Koroška (IG KiKK).
Der Schriftsteller nutzt das Haus in St. Veit im Jauntal auch für seine Arbeit, weshalb er Beschwerde gegen die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe und der Ortstaxe einlegte. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Rudi Vouk argumentierte er, dass er dieses Haus benötigt, um seiner schriftstellerischen Tätigkeit nachzugehen: Für seine Berufsausübung brauche er nämlich das größere Platzangebot für Archivmaterial und auch die ruhige Umgebung. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellte nun fest, dass die bestehende gesetzliche Ausnahme erfüllt ist und die Abgaben nicht vorgeschrieben werden dürfen.
Viele Künstlerinnen und Künstler würden Zweitwohnsitze nutzen, um ihre Tätigkeit auszuüben oder auch ihre Werke aufzubewahren, weshalb die Entscheidung bedeutend sei, hieß es von der IG KiKK. Nun wird eine Definition von Ausnahmen von der Zweitwohnsitzabgabe für Künstlerinnen und Künstler gefordert, man sieht das Kulturreferat des Landes unter Landeshauptmann Peter Kaiser (SPÖ) am Zug.
Für alle Berufssparten
Die Entscheidung basiert auf dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz, das eine Befreiung von der Abgabepflicht vorsieht, wenn Wohnungen für Zwecke der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind. „Auf Basis dieses Gesetzes obliegt es der jeweiligen Gemeinde als bescheiderstellende Behörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine entsprechende Einzelfallentscheidung zu treffen. Bei Ablehnung hat der Antragsteller die Möglichkeit, diese Entscheidung zu beeinspruchen, wie es in gegenständlichem Fall geschehen ist“, sagt Kaiser-Sprecher Andreas Schäfermeier. Das Urteil dürfte eine Folgewirkung haben und wohl noch weitere Einsprüche - nicht nur aus der Künstlerszene - nach sich ziehen. „Diese Regelung und auch die damit einhergehende Vorgangsweise steht im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes allen Personen aller Berufssparten offen“, sagt Schäfermeier.