Die am Dienstag präsentierte Verschärfung der Maskenpflicht, die ab Freitag in Kraft tritt, ist nun offiziell verordnet. Sie gilt nicht nur wie von der Regierung bereits angekündigt im Lebensmittelhandel, bei Bank- und Postbesuchen, sondern auch für Besucher von Gesundheitseinrichtungen: In Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten müssen diese künftig einen Nasen-Mund-Schutz tragen.
Verordnung veröffentlicht
Das geht aus der Adaptierung der "COVID-19-Lockerungsverordnung" von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hervor, die am späten Mittwochabend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Die Maskenpflicht für Besucher gilt für alle Orte, "an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden", heißt es in der Vorordnung.
Wie angekündigt ist auch beim Betreten des Kundenbereichs im Lebensmitteleinzelhandel, von Banken und der Post (einschließlich der Postpartner) ab Freitag wieder eine Maske zu tragen. Weiterhin gilt dies auch für Apotheken. Ebenso aufrecht bleibt die Bestimmung, wonach in öffentlichen Verkehrsmitteln Masken getragen werden müssen.
Die Verpflichtung gilt sowohl für die Kunden wie auch die Betreiber und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen - "sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet".
Die Maskenpflicht für Besucher von Gesundheitseinrichtungen hat es in dieser generellen Form bisher noch nicht gegeben. Bisher hatten die jeweiligen Betreiber laut der "Lockerungsverordnung" lediglich "durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren".