Bis zu acht Wochen können Mitarbeiter gegen ihren Willen auf Urlaub geschickt werden. Zwei neue Absätze im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch würden das entsprechende Anordnungsrecht vorsehen. Dieses ermöglicht Dienstgebern, ihre Mitarbeiter zum Aufbrauchen von Urlaubstagen oder Zeitguthaben aufzufordern. Diese neue Regelung gilt bis Ende des Jahres und ist für Unternehmen gültig, die von der Coronakrise betroffen sind. Betriebe, die ihre Mitarbeiter zur Kurzarbeit angemeldet haben, sind allerdings davon ausgenommen.
Grundsätzlich sei der Urlaubsverbrauch zu vereinbaren, heißt es vonseiten der Arbeiterkammer Oberösterreich. Am 20. März wurde indes eine Neuregelung beschlossen, die eine "Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch für einen eingeschränkten Bereich vorsieht".
Bei Dienstverhinderungen aufgrund von Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, könne der Arbeitgeber den "Verbrauch des gesamten Alturlaubes und zwei Wochen des aktuellen Urlaubes anordnen. Ebenso könne der Verbrauch von Zeitguthaben einseitig angeordnet werden.
Eigene Regelungen über den Urlaubsverbrauch gibt es indes bei Kurzarbeit. Der Arbeitgeber ist in dieser Situation berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Verbrauch von Urlaub beziehungsweise Zeitguthaben von den, von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern zu verlangen, so die AK Oberösterreich.
Dabei sei der Alturlaub und das Zeitguthaben zur Gänze zu verbrauchen, der laufende Urlaub höchstens im Ausmaß von drei Wochen, wenn die Kurzarbeit über drei Monate hinaus verlängert wird.