Ist es ok, zu Ostern im kleinen Rahmen Verwandte zu besuchen?
Nein. Es gilt nach wie vor die Empfehlung von Experten und Regierung, soziale Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. „Wenn man die Eltern, die Großeltern, die Verwandten und Freunde liebt, dann darf man sie dieses Jahr zu Ostern nicht besuchen“, sagte Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) im Kleine-Interview am Sonntag.
Was heißt dann der „Oster-Erlass“ des Gesundheitsministers?
Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat die Behörden Mitte vergangener Woche angewiesen, Besuche von mehr als fünf haushaltsfremden Personen zu untersagen. Dabei ging es dem Minister aber eigentlich nicht darum, Osterbesuche zu erlauben, sondern für die Polizei eine rechtliche Grundlage gegen „Coronapartys“ zu schaffen. Weil dadurch der Eindruck entstanden ist, das Ministerium wolle nun Besuche von bis zu fünf Personen erlauben, will Anschober heute mit einem neuen Erlass korrigieren. „Sorry für Verwirrung – Kritik verstanden“, so Anschober.
Waren „Corona-Partys“ bisher erlaubt?
Bisher hatte die Polizei keine spezielle Handhabe gegen kleinere Treffen in privaten Räumlichkeiten: Das allgemeine Veranstaltungsverbot für Indoor-Treffen greift erst ab 100 Personen, die Straftatbestände wegen Gefährdung mit einer ansteckenden Krankheit sind zu unkonkret. Daher hat sich die Polizei bisher in mehreren Fällen mit Anzeigen wegen Lärmbelästigung beholfen, um „Coronapartys“ aufzulösen – und beim Gesundheitsministerium angeregt, eben per Erlass eine Zahl an Personen festzulegen, ab der sie tätig werden darf.
Aber man darf doch gar nicht aus dem Haus, um jemanden zu besuchen, oder?
Das hängt davon ab, wen man fragt. Der Gesundheitsminister hat seine Ermächtigung nach dem Covid-Maßnahmengesetz zwar genutzt, ein allgemeines Verbot auszusprechen, auf dessen Basis man den öffentlichen Raum nicht betreten darf. Allerdings gibt es fünf Ausnahmen. Die ersten vier sind nach Zwecken definiert: für Notfälle, Hilfeleistung, Deckung von Grundbedürfnissen sowie für berufliche Wege. Die fünfte Ausnahme jedoch ist in Anschobers Verordnung sehr weit formuliert und lässt jede Betretung des öffentlichen Raums zu, solange man allein, mit Personen desselben Haushalts oder mit Haustieren unterwegs ist und zu allen anderen Menschen mindestens einen Meter Abstand hält. Das Ministerium erklärt, das sei nur eine Ausnahme zum Spazierengehen. Juristen wie der Innsbrucker Verfassungsrechtler Peter Bußjäger sehen im Wortlaut der Verordnung jedoch auch die rechtliche Möglichkeit, zu anderen Wohnungen zu gelangen, um andere Menschen zu besuchen.
Was gilt nun? Darf ich hinausgehen und Freunde besuchen?
Nachdem es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu all diesen Bestimmungen gibt (der Rechtsanwalt und Ex-Abgeordnete Alfred Noll geht generell davon aus, dass die Ausgangsbeschränkungen nicht vor dem Verfassungsgerichtshof halten werden), lässt sich das nicht abschließend beantworten. Die Polizei tendiert aber dazu, die Ausgangsbeschränkungen sehr streng auszulegen. Anschober hat für heute eine neue Gesamtregelung in Aussicht gestellt, die klarstellen soll, dass Besuche verboten sind. Generell gilt aber die Empfehlung, es nicht zu tun, auch wenn es erlaubt ist.
Georg Renner