Die Promotion des deutschen Virologen Christian Drosten steht im Mittelpunkt eines Verfahrens zwischen zwei auf Wissenschaftsbetrug spezialisierten Personen. Der deutsche Journalist und Chemiker Markus Kühbacher klagt dabei den Salzburger Medienwissenschaftler Stefan Weber – dieser hatte ihn in seinem Blog bezüglich Drostens Dissertation kurzzeitig der Verbreitung von "Fake News" geziehen. Ende Juli soll in Stuttgart der Prozess beginnen.
Die Vorgeschichte des Prozesses ist durchaus skurril und fußt in den Details der Promotionsordnung der Universität Frankfurt. Im Endeffekt dürfte es in dem Verfahren auch darum gehen, Drosten selbst als Zeugen vor Gericht zu bringen.
Anonym gepostete Videos
Im Sommer des Vorjahrs tauchten im Internet anonym Videos auf, wonach der kurz zuvor aufgrund der Corona-Pandemie ins Rampenlicht geratene deutsche Virologe Drosten seinen Doktortitel zu Unrecht führe. Vorwurf damals: In der Uni-Bibliothek sei Drostens Dissertation nicht auffindbar – später wurde nachgelegt, dass sie zwar mittlerweile da sei, aber erst nachträglich eingestellt wurde.
Unterschiedliche Schlüsse
In die von Verschwörungstheoretikern und Corona-"Querdenkern" befeuerte damalige Diskussion schalteten sich auch Kühbacher und Weber ein. Beide kamen zu unterschiedlichen Schlüssen: Während Ersterer Drosten nach wie vor öffentlich als falschen Doktor bezeichnet und diesen deswegen der unbefugten Führung eines Titels zeiht, kam Weber zu einem anderen Ergebnis.
Dieses lautet ungefähr so: Drosten habe damals drei Pflichtexemplare seiner Dissertation abgegeben. Zwei gingen an den Erst- und Zweitbegutachter, die dritte wanderte ins Archiv – laut der damaligen Promotionsordnung habe dies gereicht, so Weber zur APA. In der Medizin habe es nämlich die Usance gegeben, dass die Dissertation dann nicht in die Bibliothek müsse, wenn die Promotion aufgrund der Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten in Fachjournalen erfolgt sei. Dies sei bei Drosten der Fall gewesen: Der Mediziner habe drei Artikel in drei Fachjournalen veröffentlicht und diese in Folge zusätzlich in einer Dissertation zusammengefasst.
Hier hakt wiederum Kühbacher ein: In der Promotionsordnung stehe, dass eine Veröffentlichung in einer Zeitschrift nötig sei – Drosten habe aber in drei verschiedenen publiziert. Außerdem würde sich die (deutschsprachige) Dissertation von den (englischsprachigen) Zeitschriften-Beiträgen unterscheiden. Das empfindet Weber als Haarspalterei: "Mit wissenschaftlichem Fehlverhalten Drostens hat das nichts zu tun, allenfalls mit einer unscharfen Formulierung in der Promotionsordnung. Man müsste den Promotionsausschuss fragen, ob ihm die drei Zeitschriftenbeiträge gereicht haben, und natürlich werden die gesagt haben, dass ihnen die drei Aufsätze reichen." Sonst wäre ja keine Promotion erfolgt.
Die eigentliche Klage Kühbachers dreht sich aber weniger um diese Fragen, sondern um einen weiteren Strang der Geschichte. Im Zuge der Diskussion um Drosten kam es zu zahlreichen Anfragen auf Einsichtnahme in die Original-Dissertation, die aber aus obigen Gründen nicht in der Uni-Bibliothek zu finden war. Der Wissenschaftler stellte daraufhin ein weiteres Exemplar zur Verfügung, weil das Original im Archiv Wasserschäden aufwies – was wiederum Kühbacher genauso wie die Existenz von Exemplaren im Archiv anzweifelte. In Folge dieser Debatte kam es dann zum "Fake News"-Blogeintrag Webers, den er wenig später wieder entfernte.
Nun begehrt Kühbacher von Weber Unterlassung, Schadenersatz und Schmerzensgeld – wobei der Prozess offenbar zumindest auch ein Vehikel sein soll, um Drosten zumindest als Zeugen vor Gericht zu bringen. Der Virologe hatte nämlich auf provokante Tweets Kühbachers, wonach er ihn doch für seine Aussagen klagen solle, einfach nicht reagiert. Neben Drosten wurde vom Kläger auch der deutsche Gesundheitsminister Jens Spahn als Zeuge beantragt.