Weil sein Flug von San Francisco über Paris mit mehr als drei Stunden Verspätung in Wien landete, soll ein Passagier von der Air France 600 Euro Entschädigung zuzüglich Zinsen bekommen - obwohl die Verspätung durch einen Vogelschlag verursacht wurde, der als außergewöhnlicher Umstand gilt. Das hat das Handelsgericht Wien in zweiter Instanz entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Meist sei in solchen Fällen die Fluglinie von einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung befreit, erklärte das Fluggastrechte-Portal FairPlane am Mittwoch in einer Aussendung.
Im konkreten Fall habe die Airline jedoch nicht darlegen können, warum die Bereitstellung des Ersatzflugzeuges fast fünf Stunden gedauert habe und dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden seien.
Es gebe zwar EuGH-Entscheidungen, wonach ein Vogelschlag grundsätzlich geeignet sei, außergewöhnliche Umstände zu begründen, erklärte Bernhard Passin von der Skribe Rechtsanwälte GmbH, die den Fluggast vertreten hat. Allerdings gebe es Erfahrungswerte, wonach etwa ein Prozent aller Flüge von Flugunregelmäßigkeiten betroffen seien, daher könne man sich statistisch ausrechnen, wie oft ein Ersatzflugzeug benötigt werde, so Passin.