Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof laut Mitteilung vom Montag entschieden. Die Klage einer islamischen Religionsgemeinschaft gegen das entsprechendes Landesgesetz vom März 2018 wurde laut Kathpress abgewiesen.
Der Kläger hatte unter anderem mit dem Gleichheitssatz argumentiert: Eine Regelung mit dem Ziel, vor allem Richterinnen mit Kopftuch von Verhandlungen auszuschließen, jedoch das Kreuz an der Wand zu erlauben, verstoße gegen die bayerische Verfassung. Dem folgte das oberste Gericht im Freistaat nicht. Die Ausstattung von Verhandlungsräumen betreffe einen anderen Sachverhalt.
Der Entscheidung zufolge greift das Verbot in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Amtsträger ein. Dagegen stünden die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten und die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität in der Justiz. In der Abwägung dieser kollidierenden Verfassungsgüter habe der Gesetzgeber entschieden, dass die Person des Amtsträgers tendenziell hinter ihrem Amt zurücktritt. Diese Gewichtung sei nicht zu beanstanden.
Auch eine verbotene Diskriminierung konnten die bayerischen Verfassungsrichter nicht erkennen. Die angegriffene Regelung wende sich nicht einseitig gegen Frauen oder eine bestimmte Religion. Sie greife auch bei Kleidungsstücken, die Männer trügen, etwa einer jüdischen Kippa.