Wenn ein Sorbet Perlwein aus der Champagne enthält und das den Geschmack prägt, dann darf es auch "Champagner Sorbet" heißen. Dies stellte der Europäische Gerichtshof am Mittwoch nach einem jahrelangen Rechtsstreit französischer Winzer mit dem deutschen Discounter Aldi klar.

Ob allerdings ein 2012 von Aldi zu Weihnachten verkauftes Dessert diesen Ansprüchen genügt, muss nun der deutsche Bundesgerichtshof beurteilen. Der Streit geht also in die nächste Runde, obwohl das umstrittene Produkt schon längst aus dem Aldi-Sortiment verschwunden ist.

Am luxuriösen Image bedient?

Im Kern geht es um die Verwendung der geschützten Bezeichnung "Champagne". Aldi Süd hatte einen Nachtisch als "Champagner Sorbet" verkauft, der zu zwölf Prozent aus dem bekannten Perlwein besteht. Der französische Winzerverband Comite Interprofessionnel du Vin de Champagne sah EU-Recht verletzt und klagte. Er argumentierte, Aldi und sein Lieferant hätten sich zu Unrecht des exklusiven Images der Champagne bedient.

Nach dem Urteil des EuGH ist dies nicht unbedingt der Fall - der Bundesgerichtshof muss das nun nach den ihm vorgelegten Beweisen prüfen. Dabei sei die "im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium". Entscheidend sei, dass das Produkt als "wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat".

Geschützte Ursprungsbezeichnungen wie "Champagne" sollen verhindern, dass mit besonderen Traditionsprodukten unlauteres Marketing betrieben wird. Ist ein solches Traditionsprodukt aber ursächlich für die wesentliche Eigenschaft einer neuen Ware, dürfe damit geworben werden, entschied der EuGH. Die entscheidende Frage ist daher nun: Wurde der Geschmack von Aldis "Champagner Sorbet" im wesentlichen durch Champagner erzeugt?

Verkauft wird das Dessert nicht mehr. Nach Angaben des Discounters wurde "Champagner Sorbet" einmalig als Aktionsartikel zu Weihnachten im Dezember 2012 ins Sortiment aufgenommen.