Die Vorgabe einer einheitlichen Mindestgröße für männliche und weibliche Polizisten ist aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs diskriminierend und nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Das Urteil fällte der EuGH am Mittwoch zu einem Fall aus Griechenland. In Österreich ist die Bestimmung zur Mindestgröße bereits vor fünf Jahren gestrichen worden.
In dem vom EuGH behandelten Rechtsstreit geht es um eine Polizeianwärterin in Griechenland, die an der Vorgabe einer Mindestgröße von 1,70 Metern für alle Beamten scheiterte. Sie klagte gegen die Ablehnung und argumentierte, die Vorschrift diskriminiere Frauen, weil diese von Natur aus oft kleiner seien als Männer.
Das sah der EuGH genauso. Es handle sich um eine "mittelbare Diskriminierung", da sie viel mehr Frauen als Männer benachteilige, erklärten die Luxemburger Richter. Diese "mittelbare Diskriminierung" ist nach Angaben des Gerichts nicht in jedem Fall verboten. Doch müssten zwei Voraussetzungen erfüllt sein: ein rechtmäßiges Ziel, etwa das Funktionieren der Polizei; und die Mittel zum Erreichen des Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Dies müssten nationale Gerichte prüfen.
Größe nicht immer wichtig
Dass dies hier der Fall ist, bezweifelt der EuGH. Zwar könnten bestimmte Tätigkeiten in der Polizei Gewalt und besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich machen, aber eben nicht alle. Beistand für den Bürger und Verkehrsdienst erforderten dies offenkundig nicht. Zudem könne das Funktionieren der griechischen Polizei auch mit Maßnahmen erreicht werden, die weniger Nachteile für Frauen hätten (Rechtssache C-409/16).
In Österreich ist mit 1. Jänner 2012 sowohl das Höchstalter von 30 Jahren, als auch die Mindestgröße (1,63 Meter Frauen, 1,68 Meter Männer) für den Eintritt in den Exekutivdienst entfallen. Allerdings müssen Bewerber einen Führerschein der Klasse B besitzen. Und für diesen sieht die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung unabhängig vom Geschlecht eine Mindestgröße von 1,55 Meter vor