Die Wanderung von Bierstation zu Bierstation "habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern", sagte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt.

Es sei auch keine vom Arbeitgeber organisierte "eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" gewesen. Die gesetzliche Unfallversicherung greife hier nicht.

In dem konkreten Fall hatte laut Gericht eine Frau aus dem Vogelsbergkreis mit zwei Kolleginnen einer Anwaltskanzlei, die insgesamt zehn Beschäftigte hat, an einer sogenannten Bierwanderung eines Sportvereins teilgenommen und war gestürzt. Die 58-Jährige verletzte sich am linken Unterarm und wollte dies als Arbeitsunfall anerkannt haben. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab. Das Landessozialgericht ließ eine Revision nicht zu.