Symptomlose Mitarbeiter in den NÖ Pflege- und Betreuungszentren (PBZ) bzw. Pflege- und Förderzentren (PFZ) müssen bewohnerfern eingesetzt werden, etwa zur Vorbereitung von Medikamenten oder Pflegedokumentation. Diese Tätigkeiten müssen in eigenen Räumlichkeiten erledigt werden, zu denen weder Kollegen noch Bewohner Zugang haben, erläuterte die Landesgesundheitsagentur (LGA) am Dienstag entsprechend ausgearbeiteten Regeln.
Kann ein Einsatz in den genannten Tätigkeitsbereichen nicht gewährleistet werden, ist zu prüfen, ob administrative Tätigkeiten im Homeoffice durchgeführt werden können, so die LGA im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundes zur Abschaffung der Quarantäne. In Bereichen mit an Sars-CoV-2-positiv getesteten Bewohnern können Mitarbeiter mit einer Verkehrsbeschränkung direkt Verwendung finden.
Besucher mit einer Verkehrsbeschränkung dürfen die PBZ bzw. PFZ nicht betreten. Davon ausgenommen sind die Palliativbegleitung und besondere Betreuungssituationen. Besucher mit einer Verkehrsbeschränkung, die aufgrund der zuvor erwähnten Ausnahmesituationen ein PBZ bzw. PFZ betreten, müssen Schutzkleidung tragen, teilte die LGA mit.
In Niederösterreichs Landeskliniken werden symptomlose, mit Corona infizierte Mitarbeiter eingesetzt. Für sie gilt Maskenpflicht, hatte die LGA bereits am Montag auf Anfrage informiert. Ausnahmen gelten in Bereichen mit immunsupprimierten Patienten wie in der Onkologie, im Umgang mit Transplantierten, auf Intensivstationen sowie auf der Neonatologie.