Derzeit staut es sich nicht nur auf Österreichs Straßen, sondern auch in den Wartezimmern der Ärzte – überall wird gehustet und geschnupft. Auch wenn man sich in so einem Zustand am liebsten die Bettdecke über den Kopf zieht, ist es manchmal fast unvermeidlich, dass man ins Auto steigt: Zum Beispiel für Fahrten zum Arzt, in die Apotheke oder zum Supermarkt, um sich mit den wichtigsten Lebensmitteln einzudecken.
Aber darf man sich im Krankenstand überhaupt ans Steuer setzen?
"Wie bei jeder Autofahrt geht es darum, ob man fahrtüchtig, also körperlich und geistig in der Verfassung ist, ein Fahrzeug zu lenken", sagt Ursula Zelenka, Juristin beim ÖAMTC. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man etwa wegen eines Hautausschlags im Krankenstand ist, aber eben nicht, wenn man wegen eines Infekts unter einer Erkältung, Fieber und Schüttelfrost leidet. Ein Krankenstand per se schließt das Autofahren also nicht aus.
Ein weiteres Indiz zur Orientierung sieht Sebastian Obrecht, Pressesprecher des ARBÖ, darin, ob einem der Arzt Bettruhe verordnet hat. Dann sollte man sich für dringende Erledigungen besser ein Taxi bestellen oder jemanden bitten, einen mit dem Auto zu führen.
Klar muss sein, dass man im Krankenstand unabhängig vom Zustand nicht wie in seiner Freizeit unterwegs sein oder Ausflüge machen kann – und zwar im Hinblick auf den Arbeitgeber. "Sogar wenn der Arzt keine Bettruhe verordnet hat, müssen Tätigkeiten, die dem 'Gesundwerden' entgegenwirken, unterlassen werden. Widersetzt man sich dieser Anordnung, kann das im Extremfall zu einer Entlassung führen", sagt Obrecht.
Darf man trotz positiven Coronatests ein Fahrzeug lenken?
Prinzipiell ja. Für Personen, für die ein positives Sars-CoV-2-Ergebnis vorliegt, gilt seit 1. August eine zehntägige Verkehrsbeschränkung statt Quarantäne oder Absonderung. In privaten Verkehrsmitteln ist daher durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen, wenn andere Personen im Fahrzeug sind. Zusätzlich soll ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere regelmäßiges Durchlüften minimiert werden.
Ist man allerdings nicht nur mit dem Coronavirus infiziert, sondern hat auch Symptome, kommt es allerdings wiederum darauf an, ob die Fahrtüchtigkeit gegeben ist. "Wenn es einem nicht gut geht, einen die Symptome vom Verkehrsgeschehen ablenken und die Fahrtauglichkeit einschränken, gilt natürlich auch bei einer Coronainfektion: Nicht ans Steuer setzen", sagt Martin Hoffer, Leiter Rechtsdienste beim ÖAMTC.
Können Medikamente Fahrtüchtigkeit beeinflussen?
Obacht ist auch bei Medikamenten geboten, die die Fahrtüchtigkeit negativ beeinflussen. Häufige Nebenwirkungen sind zum Beispiel Schwindel, Unruhe und Müdigkeit oder eine Beeinträchtigung der Reaktionszeit. "Nur weil einem der Arzt ein Medikament verschrieben hat, ist das kein Freibrief, sich nach der Einnahme ans Steuer zu setzen", sagt Zelenka. Deshalb ist es wichtig, den Beipackzettel genau zu lesen, besonders aber, sich beim Arzt oder beim Apotheker zu erkundigen.
Unkenntnis über die Wirkung eines Arzneimittels schützt nicht vor möglichen Rechtsfolgen. Medikamente, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, sind mit dem Warnhinweis "Achtung: Dieses Arzneimittel kann die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen" sowie mit einem Gefahrenzeichen gekennzeichnet.
Müssen auch Radfahrer fahrtüchtig sein?
Auch hier kommt es im Fall der Fälle wieder auf die Fahrtüchtigkeit an, die im Übrigen nicht nur für Auto- und Motorrad-, sondern auch für Radfahrer gilt: Hält einen die Polizei auf, weil man verkehrsauffällig unterwegs ist, kann sie einen an der Weiterfahrt hindern und den Führerschein vorläufig abnehmen, fasst Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs "Recht & Normen" im Kuratorium für Verkehrssicherheit, zusammen.
Stellt die Exekutive eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit infolge einer Medikamenteneinnahme (ohne Suchtgift) fest, so ist mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu 726 Euro zu rechnen. Weitere mögliche Maßnahmen können die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung für das Lenken eines Kfz und die Einziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung sein.
Und auch nicht zu vergessen: Bei einem Unfall kann zudem (Mit-)Verschulden aufgrund von Medikamentenbeeinträchtigung festgestellt werden.