Kurzparkzonen sind in Österreich kein neues Modell der Parkraumbewirtschaftung: In Eisenstadt etwa wurde schon 1993 eine gebührenpflichtige Zone für die Innenstadt eingeführt. Dennoch gibt es auf diesem Gebiet einige Irrtümer, die sich hartnäckig halten, wie ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried zu berichten weiß. Und die münden dann meist in einem Strafzettel.
Irrtum 1: "Ich benutze Handyparken – sobald ich den Parkschein online gelöst habe, kann ich mein Auto verlassen."
Achtung: Gültig ist der via Handyparken gebuchte Kurzparkschein erst dann, wenn die Buchung auch bestätigt wurde. "Auch, wenn es sich nur um eine Minute handelt – solange noch keine Buchungsbestätigung vorliegt, ist auch kein gültiger Parkschein vorhanden und es kann bereits gestraft werden", sagt Authried. "In der Rechtsberatung erreichen uns immer wieder Anfragen von Mitgliedern, die ihr Fahrzeug vor Erhalt der Buchungsbestätigung verlassen hatten und dann leider eine Strafe bekommen haben." Man sollte daher immer so lange im oder unmittelbar beim Fahrzeug bleiben, bis die Buchung des Parkscheins bestätigt wurde.
Irrtum 2: "Vor meiner eigenen Hauseinfahrt darf ich das Auto abstellen – für mich persönlich gilt die Kurzparkzone hier nicht."
Gilt die StVO, darf vor einer Einfahrt nicht geparkt, sondern nur gehalten werden, wobei die Lenkerin oder der Lenker währenddessen im Fahrzeug bleiben muss, um die Einfahrt im Bedarfsfall sofort freimachen zu können. Dabei gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Der oder die allein Verfügungsbefugte, sprich Hauseigentümerin oder Mieter, darf auch vor der eigenen Einfahrt parken. "Allerdings gelten über diese gesetzliche Sonderregelung hinaus auch hier die allgemeinen Verkehrsregeln. Das bedeutet: Befindet sich meine Einfahrt in einer Kurzparkzone, gilt die Kurzparkzonenregelung auch für mich. Auch wenn es die 'eigene' Einfahrt ist, müsste in diesem Fall eine Kurzparkgebühr bezahlt werden – und bei Verstoß droht demgemäß auch eine Strafe", erklärt der ÖAMTC-Jurist.
Irrtum 3: "Mit einem E-Auto darf ich in einer Kurzparkzone gratis parken."
"Für das Abstellen von E-Autos in Kurzparkzonen gibt es in gesetzlicher Hinsicht keine generellen Sonderregelungen. Grundsätzlich ist diese Annahme also nicht richtig", informiert der Rechtsexperte. Allerdings gibt es in einigen Gemeinden sehr wohl Kurzparkzonen, in denen Elektroautos unter bestimmen Bedingungen kostenlos abgestellt werden dürfen. In Wien etwa gilt aktuell, dass für die Dauer des Ladevorgangs an E-Ladestationen keine Kurzparkgebühr zu entrichten ist. "Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollte man sich im Vorhinein jedenfalls über die vor Ort bzw. in der jeweiligen Gemeinde gültigen Regelungen erkundigen", sagt Authried.
Irrtum 4: "Ist die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben, kann ich jedes erhältliche Modell benützen."
Tatsächlich ist dem nicht so: Sofern vorgeschrieben, muss in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen eine Parkscheibe verwendet werden, wie sie die österreichische Kurzparkzonenüberwachungsverordnung vorsieht: Diese Art von Parkscheibe verfügt über ein Ziffernblatt und einen Zeiger und die Ankunft muss auf eine Viertelstunde genau angezeigt werden können. "Jene Parkscheibenmodelle mit Sichtfenster – die auch in Österreich häufig verkauft werden – bei denen die Ankunftszeit nur auf eine halbe Stunde genau eingestellt werden kann, dürfen in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen laut dieser Verordnung nicht verwendet werden", informiert der Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung.