Die Fragen, die an die Juristinnen und Juristen der ÖAMTC-Rechtsberatung herangetragen werden, sind vielfältig – von Autokauf über Flugausfall, Skiunfall, Verkehrsstrafe bis hin zur Zugverspätung. Und sogar die eine oder andere am Stammtisch geschlossene Wette wurde schon durch eine Rechtsauskunft der Juristinnen und Juristen entschieden.

"Über die Jahre hinweg haben sich einige "Klassiker" manifestiert, mit denen wir in der Rechtsberatung sehr häufig konfrontiert sind – besonders im Verkehrsrecht, aber auch in anderen Bereichen der Mobilität existiert viel rechtlicher Irrglaube in der Bevölkerung, wie wir regelmäßig mitbekommen", sagt Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland. "Diese Irrtümer halten sich hartnäckig und sind oftmals der Grund für Bestrafungen oder privatrechtliche Streitigkeiten, die sich relativ einfach vermeiden ließen."

Authried und sein Team haben die häufigsten Irrtümer aus diversen Bereichen zusammengetragen, so auch jene betreffend Verkehrsunfällen:

  • Ein Zettel auf der Windschutzscheibe reicht als Meldung nach einem Parkschaden. Wenn bei einem Verkehrsunfall lediglich Sachschaden entstanden ist, müssen die Unfallgegner einander jeweils Name und Anschrift nachweisen. Ist der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs beim Unfall nicht anwesend und in der näheren Umgebung auch nicht schnell ausfindig zu machen, muss so schnell wie möglich eine Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle gemacht werden. Achtung: Die Rechtsprechung ist diesbezüglich sehr streng – schon eine halbe Stunde nach dem Unfall kann zu spät sein. "Einfach einen Zettel hinter dem Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs zu hinterlassen, reicht hier keinesfalls aus", so der ÖAMTC-Jurist.
  • Bei einem Auffahrunfall ist immer der Auffahrende schuld. Das ist nicht immer so. Hier sind zwei besondere Bestimmungen zu beachten: Einerseits müssen Fahrzeuglenker einen Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug einhalten, der groß genug ist, um jederzeit rechtzeitig anhalten zu können – selbst wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremst. Andererseits darf ein Autofahrer nicht abrupt und für das nachfolgende Fahrzeug überraschend bremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden (außer die Verkehrssicherheit erfordert den abrupten Bremsvorgang in diesem Moment). Bremst der Vordermann also grundlos und überraschend ab, so kann auch diese Person ein Verschulden am Auffahrunfall treffen.
  • Fahrerflucht kann einem nur vorgeworfen werden, wenn man Schuld am Unfall hat. Das Gesetz verpflichtet alle Personen, deren Verhalten einen Unfall (mit-)verursacht hat, sofort anzuhalten sowie nötigenfalls die Unfallstelle abzusichern bzw. Erste Hilfe zu leisten und an der Aufklärung des Vorfalls mitzuwirken. Macht man das nicht, begeht man Fahrerflucht. Auf ein alleiniges Verschulden kommt es dabei nicht an – es genügt, wenn man zum Unfallhergang beigetragen hat. "Deshalb ist eine Strafe wegen Fahrerflucht etwa auch dann möglich, wenn man sich an alle Regeln gehalten hat und dennoch mit einem Wildtier auf der Straße zusammenstößt und danach einfach weiterfährt, ohne die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen", sagt Nikolaus Authried.