Auf der einen Seite soll man zu Hause bleiben – auf der anderen Seite läuft das Pickerl beim Auto ab. Wird man mit einer ungültigen §57a-Überprüfung erwischt, kann das richtig teuer werden - theoretisch drohen bis zu 5000 Euro Strafe. Für Kfz-Besitzer, die derzeit die Begutachtung nicht durchführen lassen können, da dies aufgrund der verordneten Maßnahmen nicht möglich stellt sich die Frage, was bei einer abgelaufenen Frist passiert.

Auf die hat der Nationalrat jetzt eine Antwort gegeben: Das bedeutet konkret: Hätte der Pickerlcheck eines Fahrzeugs, das unter die viermonatige Toleranzfrist fällt (also private Pkw, Mopeds, Motorräder) nach der bisher geltenden Regelung zwischen Ende März und Ende April 2020 vorgenommen werden müsste (also bei einer Lochung von November oder Dezember 2019), kann er nun bis 31. Mai durchgeführt werden. Der gleiche Stichtag gilt auch für Fahrzeuge ohne Toleranzfrist (Taxis, Rettungen), die also eine Lochung von März oder April 2020 haben.

Für die „jüngeren“ Pickerl, also mit Lochung ab Jänner bzw. Mai 2020, können diese Fristen, bei entsprechender Notwendigkeit, durch die Verkehrsministerin theoretisch bis Ende Dezember 2020 erstreckt werden.

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Die Autofahrerclubs ARBÖ und ÖAMTC hatten eine Verlängerung der Begutachtsungsfrist schon länger eingefordert und sehen darin auch kein Sicherheitsrisiko, da die meisten Fahrzeuge momentan ohnehin nur wenig bewegt werden und die Chance, dass gefährliche Mängel auftreten, gering seien. Beide weisen allerdings darauf hin, dass die Überprüfung mit zunehmender Normalisierung der Situation ehestmöglich nachzuholen.

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