Mit dem 1. März werden die Begutachtungsfristen für die Fahrzeugklasse L – dies betrifft Mopeds, Motorräder, Quads und andere Leichtfahrzeuge – auf die bereits von Autos bekannten "3-2-1 Intervalle" umgestellt.
Das bedeutet, dass Konsumenten ihre Motorräder und andere Fahrzeuge in der Fahrzeugklasse L fortan in folgenden Abständen prüfen lassen müssen: Drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten sowie jeder weiteren Begutachtung. ÖAMTC Techniker Andrej Prosenc erklärt: "Motorräder werden meist in der Freizeit benutzt und legen so wesentlich weniger Kilometer zurück als Autos. Außerdem werden sie vorwiegend saisonal gefahren und sind in der Regel gut gepflegt. Daher lockert der Gesetzgeber nun die Begutachtungsfristen für diese Fahrzeuge."
Die Neuregelung betrifft auch bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Gilt für ein solches nunmehr eine längere Frist, als auf dem Pickerl nach der Lochung ersichtlich, kann der Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsstelle (nicht jedoch bei § 57a-Prüfstellen) ein Pickerl mit dem Geltungszeitraum nach der neuen Regelung verlangen.
Weil Motorräder meist nur wenig und saisonal genutzt werden, kommt so mancher auf die Idee, ein gültiges "Pickerl" gleich ganz ausfallen zu lassen. Schließlich ist man ja nur ein paar Tage im Jahr unterwegs - da wird schon nichts passieren. Allerdings kann das bis zu 5000 Euro Strafe kosten, wenn man erwischt wird – und zwar sowohl dem Zulassungsbesitzer als auch dem Lenker. "Sollte ein Unfall auf einen Fehler zurückzuführen sein, der bei rechtzeitiger Begutachtung aufgefallen wäre, können Fahrzeughalter und Lenker zur Verantwortung gezogen werden", erklärt ÖAMTC-Jurist Nikolas Authried.