Mit ist jemand in mein nagelneues Auto gekracht. Welche Forderungen kann ich geltend machen?
So viel ist klar: Nach einem Verkehrsunfall übernimmt die Haftpflichtversicherung des schuldigen Lenkers die Reparaturkosten am Auto des schuldlosen Fahrers. Allerdings hat die gegnerische Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs einzustehen. Aus Unwissenheit machen viele diesen „merkantilen Minderwert“ nicht geltend.

Was bedeutet „merkantiler Minderwert“?
Darunter versteht man einen fiktiven Wert, der berücksichtigen soll, dass ein Auto nach einer unfallbedingten Reparatur einen geringeren Wert im Wiederverkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat als eines ohne Vorschaden. Wir alle kaufen lieber keinen „Unfallwagen“, auch wenn die Blessuren sachgemäß behoben worden sind. Üblicherweise muss der Verkäufer sein Fahrzeug deshalb günstiger anbieten als vergleichbare, die in keinen Crash verwickelt waren. Der „merkantile Minderwert“ soll diese Differenz ausgleichen.

Wann kann man den „merkantilen Minderwert“ geltend machen?
In der Regel ergibt sich eine Wertminderung bei Autos, die nicht älter als drei Jahre sind, eine für das Alter normale Kilometerleistung aufweisen und keine erheblichen Vorschäden haben. Allerdings – einen Versuch ist es auch außerhalb dieser Parameter Wert: So hat das Oberlandesgericht Innsbruck beispielsweise in einem Fall sogar für ein fünfeinhalb Jahre altes Fahrzeug noch eine Wertminderung zugesprochen. Und: Die Rechtsmeinung, wonach ein erheblicher Vorschaden den Zuspruch einer Wertminderung schlechthin ausschließt, hat der Oberste Gerichtshof nämlich abgelehnt.

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Mein Auto erfüllt alle Kriterien, dennoch hat die gegnerische Versicherung meine Forderung abgelehnt. Woran kann das liegen?
Ein weiteres Kriterium für den „merkantilen Minderwert“ ist, dass die Reparatur einen gewissen Mindestumfang haben muss. Geringfügige Schäden wie der bloße Austausch eines Rückspiegels oder das Ausbessern eines oberflächlichen Kratzers im Lack sind dafür zu wenig. Solche Schäden rufen bei einem Wiederverkauf keine Verunsicherung potenzieller Käufer und damit auch keine Wertminderung hervor.

Wie kann ich den Wertverlust bei der gegnerischen Versicherung geltend machen?
Am besten fordert man die Erstattung des „merkantilen Minderwerts“ schriftlich. Die Summe kann man zum Beispiel mithilfe des Online-Rechners ermitteln, den man auf der Homepage der Arbeiterkammer Oberösterreich findet. Die Berechnung erfolgt anhand einer Formel, die vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs anerkannt ist.

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