Bei bestimmten Fahrzeugklassen kommt es mit dem 20. Mai zu Veränderungen bei den Prüfungsintervallen und Toleranzfristen beim Pickerl. So dürfen Taxis, Rettungsfahrzeuge sowie Krankentransporte künftig bereits drei Monate vor Ablauf des Pickerls zur §57a-Begutachtung kommen, dafür entfällt allerdings die Überziehungsfrist. Diese Regelung gilt für sämtliche Lkw-Fahrzeugklassen, also auch Kleintransporter und Fiskal-Lastkraftwagen, sowie für Autobusse und Traktoren. Wenn das Begutachtungsdatum dieser Fahrzeugklassen zwischen Jänner und Mai 2018 liegt, gilt für die Begutachtung 2018 nach wie vor die aktuelle Regelung.
Für "normale" Pkw, Motorräder, Quads, Mopedautos, historische Fahrzeuge, Anhänger bis 3,5 Tonnen, Traktoren bis 40 km/h liegt der Toleranzzeitraum wie bisher bei einem Monat vor und vier Monaten nach dem Prüfmonat, fasst der ÖAMTC zusammen.
Werden im Rahmen der §57a Begutachtung „schwere Mängel“ festgestellt, ist bereits heute eine Weiterbenutzung des Fahrzeuges nur bis zur nächsten geeigneten Werkstatt gestattet. Dies war eine unklare und dehnbare Regelung und wurde nicht immer eingehalten. Deshalb ist ab 20. Mai neu für alle Klassen, dass das Fahrzeug bei Feststellung eines schweren Mangels nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden darf und nicht über die auf der Plakette angegebene Frist (inklusive etwaiger Toleranzfristen) hinausgehend.
Bei „Gefahr in Verzug“ kann die Zulassung durch die Behörde umgehend aufgehoben werden. Fahrzeuge mit solchen Mängeln müssen automatisiert aus der §57a-Prüfsoftware an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Die Behörde sendet an den Fahrzeughalter eine Verständigung über eine „Aussetzung der Zulassung“ des betroffenen Fahrzeuges. Die Kennzeichen müssen dann abgegeben werden. Dabei entstehen keine Kosten für Ab- und Anmeldung. Die Kennzeichen des Fahrzeuges werden nach erfolgter Reparatur wieder ausgefolgt. Die Behebung der Mängel muss durch eine positive §57a-Begutachtung nachgewiesen werden.
Verschärfte Überprüfungen
Im Rahmen der Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen wurden auch einzelne Prüfpunkte, welche im Zuge der Überprüfung durch die Pickerl-Prüfer bewertet werden müssen, überarbeitet und verschärft. Eine Verschärfung betrifft die Prüfung der Umweltverträglichkeit neuerer Fahrzeuge – mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Jänner 2006 wird die nicht mehr zeitgemäße Abgasmessung am Endrohr durch eine Computerdiagnose ersetzt. Die Abgasmessung am Endrohr bleibt als optionale Prüfmethode erhalten. Für die Umsetzung dieser Bestimmung müssen entsprechende technische Rahmenbedingungen in den Prüfstellen geschaffen werden.
Derzeit unterscheiden sich Fahrzeuge aus den Zeiten vor- und nach- der Einführung des Katalysators durch grüne und weiße Begutachtungsplaketten. Da die Einführung dieser Farben auf dem „Smog-Gesetz“ basierte und dieses Gesetz nicht mehr in Kraft ist, werden auch die grünen Plaketten abgeschafft. Diese Umstellung erfolgt fließend – das bedeutet, dass die noch vorhandenen grünen Plaketten aufgebraucht werden. Danach erhalten alle Fahrzeuge (außer historische) eine weiße Begutachtungsplakette.
Historische Fahrzeuge erhalten eine rote Begutachtungsplakette. Weiters werden die Prüfvorschriften für diese Fahrzeuge verschärft um die Einhaltung der Vorgaben der Einzelgenehmigung zu gewährleisten: Geprüft werden der genehmigte Zustand des Fahrzeuges und die Einhaltung der Fahreinschränkungen. Zur Begutachtung sind daher das Genehmigungsdokument (allenfalls in Kopie) und das Fahrtenbuch, in dem die Fahrten der letzten zwei Jahre aufgezeichnet sind, mitzubringen.