Ich habe kürzlich bei einem Einkaufszentrum nicht ganz korrekt geparkt und bin teilweise auf einem Gehstreifen gestanden. Für diese Bagatelle - ich habe niemanden wirklich behindert, Fußgänger konnten problemlos passieren - hätte ich 40 Euro bezahlen sollen. Darf so etwas sein?

ANTWORT: Dazu erklärt die Verkehrsjuristin beim ÖAMTC, Gabriele Zöscher: Grundsätzlich ist es Parkplatzbetreibern erlaubt, für Parkplätze eine Benützungsordnung bzw. Nutzungsbedingungen zu erlassen und daher das Abstellen von Fahrzeugen nur auf bestimmten, dafür vorgesehenen Flächen zuzulassen, auf anderen Flächen das Abstellen von Fahrzeugen jedoch zu verbieten. Wer daher sein Fahrzeug auf einer nicht zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehenen Fläche abstellt, stört dadurch den Sachbesitz des Betreibers des Parkplatzes. Daher riskiert man in diesen Fällen eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage.
Nunmehr hätte Ihr Leser natürlich die Möglichkeit, den Sachverhalt der kontrollierenden Firma bzw. dem Parkplatzbetreiber zu schildern und eine Kulanzanfrage zu stellen. Wobei aber die Fristen für die Einzahlung zu beachten sind, da ansonsten die Forderung teurer werden könnte, falls die Kulanz nicht gewährt wird