Im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds werden Unternehmen, die während der Corona-Krise Umsatzeinbußen von mindestens 40 Prozent haben, nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung ihrer Fixkosten gewährt. Für diese Maßnahme werden 8 Milliarden Euro bereitgestellt.
Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, reduziert jedoch die abzugsfähigen Ausgaben des Unternehmens.
Pro Unternehmen ist der Fixkostenzuschuss auf maximal 90 Millionen Euro beschränkt.
Welche Voraussetzungen müssen Sie beachten?
- Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein.
- Das Unternehmen wurde behördlich geschlossen oder erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40 Prozent, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht wurde.
- Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
- Das Unternehmen muss vor der Krise nachweisbar wirtschaftlich gesund gewesen sein. Unternehmen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können einen Zuschuss bis zu EUR 200.000 beantragen, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung die Kriterien für ein Insolvenzverfahren nicht erfüllen.
- Unternehmen, die eine aggressive Steuerpolitik verfolgen sowie Unternehmen, über die in den letzten fünf Jahren eine Finanzstrafe verhängt worden ist, sind vom Fixkostenzuschuss ausgeschlossen.
Wie hoch kann der Zuschuss für Sie ausfallen?
Der Fixkostenzuschuss ist nach den Umsatzausfällen während der Krise gestaffelt.
- 40 – 60 Prozent Ausfall: 25 Prozent Zuschuss
- 60 – 80 Prozent Ausfall: 50 Prozent Zuschuss
- 80 - 100 Prozent Ausfall: 75 Prozent Zuschuss
Die Berechnung des Umsatzausfalls kann entweder anhand eines Vergleichs des 2. Quartals 2020 mit dem 2. Quartals 2019 oder wahlweise für drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume (Monate) zwischen 16. März 2020 und 15. September 2020 durchgeführt werden. „Diese Entscheidung sollte jedenfalls anhand einer Vergleichsrechnung getroffen werden“, empfiehlt Christian Kranz.
Wie können Sie den Zuschuss beantragen?
Der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss ist über den FinanzOnline Zugang des Unternehmens zu stellen.
Der Fixkostenzuschuss kann in drei Tranchen beantragt werden. Das erste Drittel kann bereits ab 20. Mai beantragt werden. Im Rahmen der ersten Tranche, die seit 20. Mai beantragt werden kann, können bereits bis zu 50% des möglichen Zuschusses ausbezahlt werden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden, das letzte Drittel ab 19. November.
Für die Beantragung der ersten Tranche und gegebenenfalls der zweiten Tranche sind der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen.
Liegen bei Beantragung der zweiten Tranche bereits genaue Daten vor, kann der gesamte Zuschuss zu diesem Zeitpunkt beantragt werden, ansonsten erfolgt die Endabrechnung anhand der endgültigen Daten mit Auszahlung der letzten Tranche.
Die Auszahlung des Zuschusses soll nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen seitens der COFAG bereits wenige Tage nach Antragsstellung erfolgen.
„CONFIDA kann Sie bei der Beurteilung des Umsatzrückganges und der förderfähigen Fixkosten unterstützen und auch die erforderliche Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ausstellen. So versäumen Sie garantiert keine Frist und keine Förderung“, so Christian Braunig.
Zur Beantragung des Fixkostenzuschusses über 12.000 Euro ist eine Bestätigung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers notwendig.
Entstanden in Zusammenarbeit mit CONFIDA.