„Es wird nach der Krise eine Vielzahl von Arbeitslosen geben, die auf den Arbeitsmarkt drängen“, skizziert Michael Trinko, Arbeitsrechtsexperte beim ÖGB. Doch auch bei einem Überangebot an Arbeitskräften bleiben bestehende Kollektivverträge, die Gewerkschaften mit Arbeitgebern verhandelt haben, ein Garant für stabile Löhne. „Wir haben in Österreich etwa 860 verschiedene Kollektivverträge und sie gelten für etwa 98% aller Arbeitnehmer“, so der Experte weiter, „Es gibt keinen gesetzlichen Mindestlohn, denn dieser wird in den Kollektivverträgen festgelegt. Diese gelten natürlich weiterhin.“ Eine Null-Lohnrunde oder gar ein Sinken der Gehälter schließt der Experte definitiv aus – das würde die Gewerkschaft nicht zulassen!

Susanne S. war bis zum 13. März Hausdame in einem Wiener Hotel. Nur zwei Stunden nach der ersten Pressekonferenz der Regierung wurde die 53-jährige Angestellte gekündigt. Eine Wiedereinstellungszusage gibt es, doch sie (ver-) zweifelt: „Sobald die Krise vorüber ist, wird es viel zu viele Jobsuchende geben. Ich befürchte, das werden Arbeitgeber ausnützen und die Gehälter drücken. Außerdem wartet in meinem Alter niemand auf mich.“

„Weniger als die kollektivvertraglichen Mindestlöhne darf kein Unternehmer bezahlen! Sollte es dennoch Probleme geben, helfen wir, als ÖGB, gerne mit Rechtsberatung und anderen Leistungen weiter“, kann Trinko beruhigen, ebenso darf niemand aufgrund seines Geschlechts und Alters, seiner Herkunft, Religion, Weltanschauung oder sexuellen Orientierung bei der Vergabe eines Arbeitsplatzes benachteiligt werden. Im Streitfall springt der ÖGB Betroffenen zur Seite, dabei geht es oft um die Glaubhaftmachung einer Benachteiligung. Für die Zeit nach der Krise befürchtet der ÖGB-Experte eine Häufung der Fälle: „Als Gewerkschaftsmitglied hat man hier selbstverständlich Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung und, wenn nötig, sorgen wir dafür, dass die ArbeitnehmerInnen zu ihrem Recht kommen!“

Unsicherheit herrscht oft bei einer Wiedereinstellungsgarantie. Es muss festgehalten werden, – am besten in Form eines konkreten Datums – wann ein Arbeitnehmer wieder in seinen Beruf zurückkehren kann. „In der Zwischenzeit bekommt man das Arbeitslosengeld, das sind 55% des letzten Lohns“, erklärt der ÖGB-Experte, „Das ist zu wenig. Deshalb ist unsere Forderung nach einer Erhöhung auf 70% des Letztgehalts gerade jetzt so wichtig und dringend!“ (In Kurzarbeit bekommen ArbeitnehmerInnen mindestens 80%.) Besitzt man eine Wiedereinstellungszusage muss die Arbeitsbereitschaft deutlich, am besten schriftlich, signalisiert werden. Wird die Rückkehr in den Job verweigert, entsteht ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung.

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Die Krise treibt auch schäbige Blüten. Anwaltskanzleien beraten vermehrt, wie man jetzt unliebsame Mitarbeiter kündigen kann. „Auch hier sind wir ein starker Partner, der sich bestmöglich um die Rechte der ArbeitnehmerInnen kümmert“, versichert der Experte.

Der Blick des ÖGB ist selbstverständlich in die Zukunft gerichtet – die Arbeitswelt wird sich verändern. Das betrifft vor allem das Homeoffice: „Man hat gesehen, dass Arbeiten von daheim funktioniert. Jetzt ist es an der Zeit, Regeln dafür zu definieren. Hier kommen auf den ÖGB große Herausforderungen und neue Themengebiete zu. Damit befassen wir uns regelmäßig, schmieden Ideen und Lösungen.“