Das Jahr biegt in die Zielgerade, der Arbeitsdruck lässt langsam nach, der Weihnachtsurlaub steht bevor. In dieser Kulisse haben Firmenweihnachtsfeiern einen fixen Platz in vielen Kalendern. Gutes Essen, festlicher Rahmen, lockere Gespräche, Spaß und positive Energie – das ist die eine Seite.
Eines vorweg: Die bloße „Imagepflege“ ist unter Privaten (also auch zwischen Unternehmern) grundsätzlich nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht. Ansonsten gilt es immer eindeutig zu differenzieren, wem (Behörde oder Privatem), zu welchem Zweck (für die Vornahme eines Amts- oder Rechtsgeschäftes oder dessen Unterlassung) was (Wert des Vorteils) gewährt wird. Je nach Beantwortung der obigen Fragen könnte das Geschenk nämlich einen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestand erfüllen.
Verboten ist jedenfalls die Gewährung eines Vorteiles für die pflichtwidrige Vornahme (oder Unterlassung) eines Amtsgeschäftes durch einen Amtsträger (Bestechung oder Bestechlichkeit). Diese „klassischen“ Korruptionstatbestände verbieten Korruption im öffentlichen Sektor, wobei der Begriff des Amtsträgers weit auszulegen ist. Auch der der Begriff des Vorteils ist großzügig zu interpretieren und umfasst auch Geschenke geringen Wertes. Als Bestechung strafbar ist daher zB die Gewährung eines EUR 50-Gutscheines an den KFZ-Mechaniker zur pflichtwidrigen Ausstellung des „Pickerls“ trotz des Vorliegens grober Mängel am Fahrzeug. Aber auch die Gewährung von Vorteilen an Amtsträger zur pflichtgemäßen Vornahme eines Amtsgeschäfts kann strafbar sein, wenn diese ungebührlich sind. Zulässig sind nur „orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Wertes„. Die Überreichung von Pralinen an die Magistratsbedienstete zu ihrem Geburtstag wäre daher wohl gerade noch straffrei, ein EUR 100-Gutschein jedoch nicht. Am besten, man belässt es bei Amtsträgern daher bei einem höflichen „Danke schön!“ für korrekt erfüllte Amtswege.
Davon zu unterscheiden ist die Gewährung von Vorteilen an Mitarbeiter eines anderen Unternehmens:
Mit gerichtlicher Strafe bedroht ist hier das Anbieten, Versprechen oder Gewähren (oder spiegelbildlich das Fordern, Annehmen oder Sich Versprechen Lassen) eines Vorteiles an einen Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung. Mit anderen Worten: Der an einen Mitarbeiter gewährte Vorteil muss mit einer konkreten pflichtwidrigen Rechtshandlung in Verbindung stehen, wie zB der vom Unternehmer nicht genehmigte Erlass von Schulden. Auch ein geringer Wert der Zuwendung führt hier schon zur Strafbarkeit. Verboten wäre daher zB die Gewährung eines Thermengutscheines an den zuständigen Kundenbetreuer des Lieferanten, sodass dieser die eigentlich noch offenen Forderungen wahrheitswidrig als bereits erfüllt einträgt. Bedeutet aber zugleich: Strafrechtlich nicht verboten sind Weihnachtsaufmerksamkeiten an Mitarbeiter von Lieferanten oder Kunden zur (reinen) Imagepflege, wenn dafür keine pflichtwidrige Gegenleistung erwartet wird.
Jedes Unternehmen darf natürlich durch eigene Regelungen (im Dienstvertrag oder auch in unternehmensweiten Dienstanweisungen) strenger sein als das Strafrecht. Darüber hinaus haben Unternehmer auch immer wettbewerbsrechtliche Regelungen zu beachten. Erkundigen Sie sich daher, was in Ihrem Unternehmen zusätzlich gilt. Im Zweifel: Alle Geschenke, die Sie einem Staatsanwalt nicht in zwei Sätzen ganz einfach erklären können, sollten Sie besser unterlassen. In diesem Sinn: Frohes Schenken!
RA Dr Stephan Steinhofer (Partner bei DORDA Rechtsanwälte in Wien)
RA Philipp Stadtegger, LLM (Rechtsanwalt bei DORDA Rechtsanwälte in Wien)