Vor Gericht sitzen sie nebeneinander als Angeklagte. Auf der Straße waren sie Kontrahenten. Es geht um Körperverletzung. Der Anlass: nichtig. Der jüngere war mit zwei Freunden per Rad unterwegs. Ein Freund verlor den Helm und blieb stehen, der jüngere Angeklagte auch. Der Dritte hat eine Runde gedreht. Er ist körperlich eingeschränkt und tut sich beim Absteigen schwer. Der ältere Angeklagte kam mit seinem Fahrrad daher. Er hat sich aufgeregt, da der eine Radfahrer nicht abgestiegen ist.

Dann ist er, so der jüngere Angeklagte, weitergefahren, kam aber zurück und die Sache eskalierte: „Er ist vom Rad gestiegen, auf meinen Freund zugesprungen und hat ihn voll verräumt. Dann ist er auf ihm gekniet. Wir haben ihn heruntergezogen. Er hat um sich geschlagen und ich habe zurückgeschlagen.“ Schuldig fühlt er sich wegen des Schlages aber nicht: „Ich habe aus Notwehr oder Nothilfe geschlagen.“ Er habe die Polizei gerufen. Dass sein Kontrahent betrunken war, wisse er auch: „Er hat ja neben uns blasen müssen.“

Eine ganz andere Version

Ein ganz andere Version tischt der ältere Angeklagte auf. Er habe den Radfahrer angeklingelt, der da mit dem Rad tänzelnd mitten auf der Straße stand, und gefragt, ob er nicht ausweichen wolle. „Heh, Alter kannst du nicht ausweichen“, habe er zur Antwort bekommen. „Hätten Sie ausweichen können?“ will Bezirksrichterin Elisabeth Schwarz wissen. „Ja – aber dann hätte ich Geisterfahrer werden und auf die andere Fahrbahnseite müssen.“ Verkehr war allerdings nicht viel.


Warum der Mann überhaupt zurückgekommen und zu dem einen Radfahrer hingelaufen ist, macht die Bezirksrichterin stutzig. „Ich wollte ihn aufhalten, habe mich ihm in den Weg gestellt. Er hat mich angefahren. Wir sind gestürzt. Die beiden anderen haben mich am Boden fixiert. Sie sind tretend und schlagend auf mich losgegangen“, erzählt der ältere Angeklagte. Wer ihn geschlagen hat, kann er nicht sagen.

Die Richterin hat Zweifel und bohrt nach: „Was wollten Sie erreichen?“ Er habe ihn nicht wegfahren lassen und zur Rede stellen wollen, so der Angeklagte. „Da kommen wir in Richtung Nötigung“, sagt die Bezirksanwältin. „Wenn man angepöbelt wird“, kontert der Angeklagte.

Nötigung, Schwachsinn und Wehleidigkeit

„So ein Schwachsinn. Sie hätten sich umdrehen und weggehen können“, sagt die Bezirksanwältin. Da wird der Angeklagte wehleidig: „Wir waren zu gleichen Teilen schuld. Ich muss mir offenbar alles gefallen lassen, darf mich nicht wehren.“ Das zieht bei Schwarz nicht: „Stellen Sie sich nicht als Armutschkerl dar.“
Der umgestoßene Radfahrer ist nicht da. Er ist im Krankenhaus – aber nicht wegen einer Verletzung vom Fall, der verhandelt wird. Dafür ist der Dritte im Bunde als Zeuge da. Er bestätigt die Angaben des jüngeren Angeklagten. Erst habe der Ältere herumgestänkert: „Warum wir so deppert auf der Straße herumstehen.“ Dann sei er auf den Freund zugelaufen und habe ihn vom Rad „obitretn“. Beim folgenden Gerangel habe er seinen anderen Freund geschlagen.

Freispruch im Zweifel für den ersten Angeklagten

Das Verfahren gegen den Jüngeren wird ausgeschieden. Das Urteil: Freispruch im Zweifel, weil der ältere Angeklagte nicht angeben kann, wer ihn geschlagen hat. Im Fall des Älteren wird vertagt. Der dritte Radfahrer und der Polizist, der die Causa bearbeitet hat, werden als Zeugen geladen.