Die EU-Tabakrichtlinie, die unter anderem Verordnungen zur Vereinheitlichung von Zigarettenverpackungen enthält, muss bis zum 20. Mai dieses Jahres in nationales Recht umgesetzt werden. Die "EU-Tabakprodukterichtlinie II" ist am Freitag in Begutachtung gegangen. Die Begutachtungsfrist endet am 5. Februar, berichtete das Gesundheitsministerium.
Die "Richtlinie für Tabakerzeugnisse" enthält Vorschriften über Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen. Mit Fotos von Krebsgeschwüren oder Raucherlungen soll eine abschreckende Wirkung insbesondere für Jugendliche erzielt werden. Kombinierte Warnhinweise - konkret sind dies Bild, Text und Hinweis über ein Hilfsprogramm zur Raucherentwöhnung - müssen auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen angegeben werden. Diese müssen 65 Prozent der Vorder- und Rückseite bedecken.
Tabakprodukte, die vor dem 20. Mai 2016 produziert werden und daher noch keine Warnhinweise führen müssen, dürfen in den Trafiken noch bis 20. Mai 2017 verkauft werden, wenn sie von Großhändlern bis 20. Juli 2016 an Tabaktrafikanten ausgeliefert wurden. Ab dem 20. Mai 2017 müssen dann alle Tabakprodukte die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise führen. Dabei werden auch Hinweise wie "light" oder "mild" auf den Verpackungen verboten.
Berichte über Inhaltsstoffe vorlegen
Verboten werden zudem Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit charakteristischen Aromen, auch Kautabak wird verboten. Erzeuger müssen zudem Berichte über die Inhaltsstoffe vorlegen, die fachliche Kontrolle erfolgt dabei von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES).
Außerdem soll ein EU-weites System zur Überwachung und Verfolgung den illegalen Handel mit Tabakerzeugnissen unterbinden. Verpackungen von Tabakerzeugnissen müssen ein individuelles Erkennungsmerkmal tragen, das nicht entfernt werden kann. Damit soll die Verkaufskette zwischen Hersteller bis hin zum Trafikanten nachvollziehbar sein.