Neben der Betriebskostenabrechnung muss jeder Vermieter in mietrechtsgeschützten Häusern bis spätestens 30. Juni auch eine Hauptmietzinsabrechnung über das abgelaufene Kalenderjahr legen. In dieser Abrechnung werden Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Mietshauses gegenübergestellt. Ergibt die Gegenüberstellung einen positiven Saldo so nennt man das „Mietzinsreserve“.
Aus der Mietzinsreserve sind in Folge zum Beispiel dringend notwendige Erhaltungsarbeiten am Gebäude zu finanzieren. Anders als bei der Betriebskostenabrechnung hat aber kein Mieter das Recht ein eventuelles Guthaben aus der Hauptmietzinsabrechnung rückerstattet zu bekommen. Gegenteilig ist auch kein Mieter dazu verpflichtet, einen eventuellen Minussaldo auszugleichen.
Die Hauptmietzinsabrechnung ist vom Vermieter an einer geeigneten Stelle im Haus aufzulegen. Als Mieter kann man in die dazugehörigen Belege Einsicht nehmen und sich auch auf eigene Kosten Kopien davon anfertigen lassen. Für Mietparteien ist die Hauptmietzinsreserve vor allem hinsichtlich der darin ausgewiesenen Beträge – der Mietzinsreserve oder dem Mietzinsabgang – interessant. Beides kann dafür mitentscheidend sein, ob der Mietzinszins in einem Verfahren auf Hauptmietzinserhöhung zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten erhöht werden darf oder nicht.