Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes werden die auf die Mieter überwälzbaren Betriebskostenpositionen abschließend aufgezählt. Kosten, die nicht in diesem Katalog aufscheinen, dürfen auch nicht weiterverrechnet werden.

Zu den Betriebskosten laut Mietrechtsgesetz zählen unter anderem auch die Verwaltungskosten. Darunter versteht man die Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und Ähnliches. Auch der Abschluss eines Mietvertrags ist eine typische Tätigkeit, die mit der Verwaltung des Hauses verbunden ist. Pro Kalenderjahr und Quadratmeter Nutzfläche des Hauses darf derzeit ein Betrag von 3,43 Euro verrechnet werden. Dieser Betrag darf unabhängig davon verlangt werden, ob der Hauseigentümer die Verwaltung des Hauses selbst durchführt oder sie einer professionellen Hausverwaltung übergeben hat.

Achtung: Für Wohnungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet wurden, sind die Verwaltungskosten besonders geregelt. Weiters gibt es für Wohnungen, die nicht dem Mietrechtsgesetz und somit nur dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen, keine gesetzliche Vorgabe. Hier zählt vorrangig die Vertragsvereinbarung.