Mieter von Wohnungen, welche dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, müssen, wenn sie während des Jahres ausziehen bzw. einziehen Folgendes beachten: Die Bestimmungen sehen vor, dass jene Mietpartei, welche zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung bzw. des Guthabens gerade Mieter ist, den Betrag zahlen muss bzw. diesen erhält, ganz gleich, wie lange die Mietpartei vorher in dieser Wohnung gelebt hat.
Ein Beispiel: Wenn die Mietpartei im Mai in eine Wohnung einzieht, für welche im März die Jahresabrechnung gelegt wurde, ist diese nunmehr mit der fälligen Nachzahlung bzw. dem Guthaben aus dem Vorjahr konfrontiert, obwohl sie damals noch gar nicht Mietpartei war. Die Fälligkeit bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Legung und tritt zum übernächsten Zinstermin ein. Ob man Gefahr läuft, eine Nachzahlung tragen zu müssen, sollte man somit immer vor Anmietung einer Wohnung klären.
Des Weiteren kann auch die Betriebskostenpauschale im Zuge der Abrechnung verändert werden. Im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung der Betriebskosten dürfen dabei die Gesamtausgaben der Betriebskosten des vorausgegangenen Jahres um 10 Prozent angehoben werden und infolge anteilig als neue Betriebskostenpauschale auf die Mietparteien vorgeschrieben werden.