Bei von gemeinnützigen Bauvereinigungen (umgangssprachlich oft als „Genossenschaftswohnungen“ bezeichnet) errichteten Mietobjekten kann die Bauvereinigung im Rahmen der Entgeltvorschreibung den Mietern die Annuität für Darlehen weiterverrechnen. Dabei handelt es sich um
Zahlungen der gemeinnützigen Bauvereinigung zur Tilgung und Verzinsung jener Darlehen (Bank- und/oder Landesdarlehen), die zur Finanzierung der Baukosten aufgenommen wurden. Die Rückzahlungsrate für diese Darlehen nennt man auch Annuität.

Deren Höhe ist von der Höhe der aufgenommenen Darlehenssumme, dem vereinbarten Zinssatz, der Laufzeit des Darlehens und anderen Bedingungen entsprechend dem Darlehensvertrag abhängig. Bei diesem von den Mietern zu bezahlenden Entgeltbestandteil handelt es sich zumeist um keinen Fixbetrag.

Mietzinserhöhungen, aber auch -reduktionen können sich aus Änderungen der Zinssätze für die aufgenommenen Darlehen ergeben, sofern keine Fixzinssätze vereinbart wurden, da die Annuitäten bei steigenden Zinsen steigen oder bei sinkenden Zinsen sinken. Der gemeinnützige Bauträger muss die Mietparteien schriftlich über die Änderungen des Entgelts
informieren.