Der Richtwertmietzins ist einer der am häufigsten vorkommenden Mietzinse. Er kommt zur Anwendung, wenn die Ausnahmebestimmungen für den angemessenen Mietzins nicht vorliegen, bei Altbauten also dort, wo das Gesetz keinen angemessenen Mietzins zulässt.

Der Richtwertmietzins löste 1994 den Kategoriemietzins ab. Mit 1. April 2017 werden die Richtwerte nun wieder an die Inflation angepasst. Da die neuen Werte für jedes Bundesland verschieden sind, ergeben sich auch unterschiedliche Erhöhungen. Für die Steiermark kommt nun zum Beispiel ein Richtwert in Höhe von 7,70 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche zur Anwendung.

Wirksam wird diese Erhöhung, wenn eine Wert- sicherungsklausel und eine Mietzinsvereinbarung nach § 16 Mietrechtsgesetz in Verbindung mit dem Richtwertgesetz im Mietvertrag vereinbart wurden.

Die Anpassung kann in Folge frühestens mit dem 1. Mai 2017 wirksam werden. Das Erhöhungsschreiben muss fristgerecht abgeschickt werden. Zu früh versandte Schreiben sind rechtsunwirksam. Bei zu spät ankommenden Schreiben verschiebt sich die Erhöhung um einen Monat.