Die Betreiber der Shopping City Seiersberg reagieren auf jene Aussagen, die der steirische Wirtschaftskammerdirektor Karl-Heinz Dernoscheg zuletzt in Bezug auf ein von der Kammer beauftragtes Rechtsgutachten getroffen hatte. "Als Mitgliedsbetrieb der Wirtschaftskammer Steiermark sind wir davon ausgegangen fair behandelt zu werden. Tatsächlich wurden wir ständig getäuscht. Das zeigen auch die letzten getätigten Aussagen und Handlungen", sagte Shopping-Betreiber Christian Guzy. Dernoscheg hatte Anfang März gegenüber der APA betont, dass die Studie der Shoppingcity nicht vorenthalten und auch nicht einer Tageszeitung zugespielt worden seien.
Die Shoppingcity verweist dazu nun aber auf Unterlagen ihrer Rechtsanwaltskanzlei, unter anderem auf ein Tagsatzungsprotokoll der mündlichen Streitverhandlung der Causa. Daraus gehe hervor, dass ein Mitarbeiter der Kammer vor Gericht ein "Exklusivgespräch" mehrerer Kammer-Mitarbeiter bestätigte und das Gutachten auch an einen Journalisten der "Kleinen Zeitung" weitergegeben wurde, so die Vertreter der Shoppingcity Seiersberg. Dernoscheg bestätigte am Mittwoch gegenüber der APA, dass es das Gespräch gegeben hat, da der Journalist bereits vorher von der Existenz des Gutachtens gewusst habe. Um richtiges Zitieren zu ermöglichen, habe man ihm dann das Gutachten gegeben, sagte Dernoscheg. Weiters liegt der APA auch eine Email von Wirtschaftskammerpräsident Josef Herk an Guzy vor. Darin erklärte Herk, dass das Gutachten "ausschließlich an die Verantwortlichen im Land Steiermark" übermittelt werde, Direktor Dernoscheg aber "für ein persönliches Gespräch - bei dem Sie auch in das Gutachten Einsicht nehmen können - zur Verfügung" stehe.
Eine weitere "offene Baustelle" in der Causa Shoppingcity ist auch noch die Prüfung der Novellierung des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes durch die Volksanwaltschaft. Die Frist für die Beantwortung eines entsprechenden Fragenkatalogs durch die Gemeinde Seiersberg-Pirka läuft ab. Seitens der Volksanwaltschaft hieß es auf APA-Anfrage, dass erst kommende Woche Informationen zum gegenständlichen Fall bekannt gegeben werden.