Auch Schließfächer werden jetzt in das Kontenregister aufgenommen. Das betrifft ab Jänner Depots und Safes in Banken und von in Summe rund 100 privaten Anbietern, nicht aber Safes von Hotels oder Gepäckverwahrungen auf Bahnhöfen. Auch der Kreis jener Stellen, die das 2016 installierte Kontoregister abfragen dürfen, wird erweitert. Es wird zudem die Amtshilfe in Steuersachen zwischen Bankenaufsehern (FMA) und Finanz erleichtert.
Ziel der am Donnerstag im Nationalrat zum Beschluss angestandenen Vorlagen zu mehreren Finanzgesetzen ist die Verfolgung krimineller Aktivitäten wie Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten sollen insgesamt erleichtert werden. Und es geht darum, Steuerbetrug hintanzuhalten, namentlich eine mehrfache Erstattung der Kapitalertragssteuer.
Im Kontenregister sind derzeit noch nicht alle für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung relevanten Konten erfasst. Denn derzeit sind Konten im Kreditgeschäft und Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten noch nicht enthalten gewesen. Zudem waren bisher eben die Schließfächer nicht ans Kontoregister gemeldet.
Neue Befugnisse für Finanzmarktaufseher
In dem Register sind nur die Namen der Personen/Unternehmen, die Kontonummern (künftig auch Schließfachdaten) sowie die Kreditinstitute ersichtlich. Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst. Diese sind bei einer richterlich genehmigten Konteneinschau ersichtlich.
Bis jetzt waren außerdem die Möglichkeiten zur Einsicht in das Kontenregister auf die Abgabenbehörden, Finanzstrafbehörden und Strafjustiz eingeschränkt, was auch den zur Umsetzung anstehenden europarechtlichen Vorgaben noch nicht entsprach. So konnte derzeit beispielsweise die Geldwäschemeldestelle nicht auf die Daten des Kontenregisters zugreifen. Neue Befugnisse dafür erhalten auch die Finanzmarktaufseher. Für mediale Wellen und Oppositionskritik hatte zuletzt eine künftig "beliebige" Einschau im Rahmen einer Betriebsprüfung gesorgt.
Für sanktionenrechtliche Zwecke gesonderte Auskunftsrechte aus dem Kontenregister haben die Nationalbank und Innenministerium.