Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe auf ihre Anregung hin beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet, teilte die AK Oberösterreich am Dienstag mit. Die Arbeiterkammer hofft, dass die bestehende Regelung gekippt wird.
Nach Ansicht der AK OÖ ist diese überholt, weil sie Arbeitnehmer diskriminiert, die häufig den Beruf unterbrechen, aber auch ausländische Arbeitskräfte, die nach Österreich wechseln.
Arbeitnehmer-Freizügigkeit nach EU-Recht
Beschäftigte in Österreich erhalten eine sechste Urlaubswoche im Prinzip nur dann, wenn sie 25 Jahre im selben Betrieb gearbeitet haben. Bei einem Arbeitsplatzwechsel werden nach dem Urlaubsgesetz aber maximal fünf Jahre an Vordienstzeiten angerechnet. Damit haben diese Arbeitnehmer kaum Chancen, die sechste Urlaubswoche zu erreichen, und Arbeitnehmer aus anderen EU-Ländern seien von dieser ungünstigen Regelung immer negativ betroffen, so die AK OÖ. Allerdings ist der Anteil der Arbeitnehmer, die 25 Jahre oder länger im selben Betrieb arbeiten, mit etwa einem Zehntel insgesamt extrem niedrig.
Im laufenden Rechtsverfahren vertritt die AK OÖ den Betriebsrat eines oberösterreichischen Unternehmens, in dem viele Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten beschäftigt sind. Diese haben in ihren Herkunftsländern oft langjährig gearbeitet, bevor sie nach Österreich gewechselt sind, und damit die Arbeitnehmer-Freizügigkeit nach EU-Recht genutzt.
Nachdem das Landesgericht Wels und das Oberlandesgericht Linz erwartungsgemäß die Klage abgewiesen haben, hat die AK OÖ eine Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) erhoben und darin angeregt, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) damit zu befassen. Der OGH sei dieser Anregung rasch nachgekommen, habe sein Verfahren nun unterbrochen und ein sogenanntes Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet, so die AK OÖ.
Stehen Bestimmungen der Freizügigkeit entgegen?
Der EuGH hat nun über folgende Frage zu entscheiden: "Stehen die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer entgegen, wenn einem Arbeitnehmer, der insgesamt 25 Dienstjahre aufweist, diese aber nicht beim selben österreichischen Arbeitgeber absolviert hat, ein Jahresurlaub im Ausmaß von nur fünf Wochen gebührt, während einem Arbeitnehmer, der 25 Dienstjahre beim selben österreichischen Arbeitgeber erbracht hat, ein Anspruch auf sechs Wochen Urlaub pro Jahr zusteht?"
"Im Ausgangsfall geht es zwar nur um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Der OGH hat die Frage aber so formuliert, dass eine Entscheidung des EuGH in unserem Sinn allen in Österreich Beschäftigten zugutekommt. Ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH dauert erfahrungsgemäß bis zu zwei Jahre. Diesen Zeitraum soll die österreichische Politik nutzen, um mit den Sozialpartnern ein EU-konformes Urlaubsrecht zu erarbeiten, das die Benachteiligungen bei der sechsten Urlaubswoche beseitigt", sagt der AK-Präsident Johann Kalliauer.
Die AK Oberösterreich fordert, dass alle in Österreich Beschäftigten nach 25 Berufsjahren sechs Wochen Urlaubsanspruch erhalten - unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit bzw. durch bessere Anrechnung von Vordienstzeiten.