Dies gab die Tiroler Arbeiterkammer (AK) am Dienstag bekannt, die in dieser Sache eine Verbandsklage gegen die Hypo Tirol eingebracht hatte.
Die AK hatte die Hypo Tirol geklagt, weil sie negative Referenzzinssätze nicht an ihre Kunden weitergibt. Konkret geht es darum, dass der Euribor bzw. der Libor ins Minus gerutscht sind, variable Zinsen, die auf diesen Indizes aufbauen, werden aber weiter so berechnet, als lägen die Indizes nach wie vor bei Null. Demnach wurde laut AK immer zumindest ein Sollzinssatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Aufschlages verrechnet.
Zinsen sollen "rückerstattet werden"
Diese Vorgehensweise, also die Nichtweitergabe von negativen Zinsindikatoren, ist jedoch dem OGH-Urteil zufolge nicht zulässig, so die Tiroler AK in einer Aussendung am Dienstag. Diese Feststellung hätten ja auch bereits das Innsbrucker Landesgericht in erster und das OLG Innsbruck in zweiter Instanz getroffen. Der OGH habe nun klargestellt, dass bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen habe, damit der Verbraucherschutz gewährleistet sei. Eine einseitige Begrenzung der Zinsgleitklauseln nach unten sei "nicht zulässig".
Die Tiroler Arbeiterkammer verlangte daher, dass die Hypo Tirol alle betroffenen Kreditnehmer "von sich aus" über die aktuelle Entscheidung des OGH informiere und zu viel verrechnete Zinsen "automatisch" zurückzahle. Zudem gingen die Konsumentenschützer davon aus, dass auch alle anderen Banken, die ebenfalls eine vom Höchstgericht als rechtlich unzulässig qualifizierte Vorgangsweise gewählt hätten, ebenso ihre Kreditnehmer informieren und "unzulässig kassierte Zinsen automatisch zurückerstatten" werden.
Sollten sich Banken weigern, werde die AK Tirol "alle rechtlichen Möglichkeiten ergreifen, um für die betroffenen Kreditnehmer einen gesetz- und vertragsgemäßen Zustand herzustellen".