Immer wieder gibt es in meiner Mietwohnung Probleme mit der Heizung. So schlimm wie jetzt, war es noch nie. Alle drei Heizkörper sind eiskalt. Ab wann muss eingeheizt werden?

ANTWORT: Dazu erklärt Christian Lechner von der Mietervereinigung: Für das Einschalten einer zentralen Heizanlage und allenfalls eine Reparatur sind der Vermieter bzw. die Hausverwaltung zuständig. Bestenfalls sollte im Mietvertrag geregelt werden, von wann bzw. ab welchen Außentemperaturen diese in Betrieb genommen wird. Eine gesetzliche Regelung im Mietrechtsgesetz gibt es nicht.

Grundsätzlich muss bei längerem kalten Wetter eine Heizmöglichkeit bestehen, ansonsten haben die Mieter ein Mietzinsminderungsrecht. Gängige Praxis ist es, die Gemeinschaftsheizung dann in Betrieb zu nehmen, wenn die Außentemperatur an drei aufeinanderfolgenden Tagen 12 Grad Celsius nicht übersteigt. Das ist aber ebenfalls keine gesetzliche Regelung.

Die Ö-Norm 7600 hält dazu fest, dass die Wohnung durchschnittlich warm sein muss. Dabei wird von etwa 20 Grad am Tag und 18 Grad in der Nacht ausgegangen. Ö-Normen sind jedoch freiwillige Standards, aus welchen man keinen unmittelbaren Rechtsanspruch ableiten kann.

Weitere Vorgangsweise: Ihre Leserin sollte die Hausverwaltung bzw. den Vermieter auf die oben beschriebenen Regeln hinweisen und schriftlich zur Inbetriebnahme allenfalls zur Reparatur der Heizung auffordern. Immer eine kurze Frist von nur ein paar Tagen setzen!

Sollte dem nicht nachgekommen werden, stehen der Mietpartei Mietzinsminderungsansprüche zu. Das Mietrechtsgesetz gibt aber keine Auskunft über die genaue prozentuelle Höhe der möglichen Minderung. Diese kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Als Richtschnur könnte man die Kosten heranziehen, welche für die Anschaffung zusätzlicher Radiatoren und deren Stromverbrauch ausgeben werden, um auf die oben beschriebenen Raumtemperatur zu kommen.