Ich bin mir ganz sicher; da ganz unten in den Wäschekasten hab’ ich es hineingelegt! Oder doch nicht? Habe ich es, als ich das letzte Mal die Zinsen nachtragen habe lassen, überhaupt wieder mit nach Hause gebracht? Ich kann mich nicht mehr erinnern. Vielleicht hab’ ich mein Sparbuch verloren!?“ Sparguthaben im Wert eines dreistelligen Millionenbetrags werden jedes Jahr in Österreich verloren oder verlegt; meist erst dann fragen sich die Betroffenen: „Was kann ich tun, wenn ich mein Sparbuch nicht mehr finde?“ Wir haben Irene Koller, die Leiterin der Ombudsstelle der Steiermärkischen, gefragt und folgende Tipps und Antworten der Expertin erhalten.
Namenssparbuch: Das Sparbuch lautet auf den Namen des Inhabers und die Verfügung über das Guthaben erfolgt durch Vorlage des Sparbuches und der Leistung einer Unterschrift. Wird ein solches Sparbuch verloren, ist es aufgrund der direkten Zuordnung zum jeweiligen Kunden einfach, die Daten des Sparbuches zu finden, auch wenn der Inhaber die Kontonummer nicht weiß.
Losungswortsparbuch: Das Sparbuch kann auf einen Namen, eine Bezeichnung usw. lauten. Die Verwendung eines konkreten Namens als Sparbuchbezeichnung bedeutet nicht, dass es dem Träger des Namens zuzuordnen ist, denn die Verfügung über das Guthaben erfolgt durch Vorlage des Sparbuches und Bekanntgabe des richtigen Losungswortes. Diese Bücher sind übertragbar.
Bei Verlust: Der Kunde muss die Daten des Sparbuches so bekannt geben, dass das Kreditinstitut sicher sein kann, dass es sich um den zuletzt berechtigten Sparbuch-Inhaber handelt. Dazu gehören jedenfalls das Losungswort sowie weitergehende Angaben über die Buchbezeichnung, den Guthabenstand, Art der Besparung, wann das Sparbuch eröffnet wurde usw.
Losungswort: Es wird empfohlen, auch bei Vereinbarung eines Losungswort-Sparbuches auf dem Antragsformular mit Unterschrift zu unterschreiben. Hat der Inhaber das gemacht und das Losungswort vergessen, sind die Bankmitarbeiter durch Überprüfung der Unterschrift berechtigt, dem Kunden das vergessene Losungswort mitzuteilen.
Inhaberurkunde: Ein Sparbuch ist eine sogenannte Inhaberurkunde. Die Verfügung erfolgt daher durch Vorlage des Sparbuches und Unterschrift oder Losungswort. Die Verfügung über das Guthaben ist ohne Vorlage des Sparbuches nicht möglich.
Sperre: Meldung des Sparbuchverlustes (Verlustprotokoll) in der Bank sowie Aufgabe einer polizeilichen Verlustmeldung. Das Sparbuch wird für vier Wochen gesperrt; der Inhaber kann noch nach dem Sparbuch suchen.
Kraftloserklärung: Findet er das Sparbuch nicht mehr, wird die gerichtliche Kraftloserklärung beauftragt. Es folgt ein Gerichtsverfahren zur Aufhebung nach dem Kraftloserklärungsgesetz, das mindestens sechs Monate dauert und mit Kosten (Gerichtsgebühren) verbunden ist. In dieser Zeit ist das Guthaben gesperrt. Nach dem Verfahren kann der Schließungsbetrag auf ein neues Sparbuch eingezahlt oder bar ausgezahlt werden.
PETER FILZWIESER