Tausende Unternehmer wurden 2022 mit einem Abmahnschreiben kontaktiert, in dem sie zu Schadenersatzzahlungen aufgrund einer angeblichen Datenschutzverletzung aufgefordert wurden. Ausgangspunkt war der Vorwurf, dass die Unternehmer durch das Einbetten von Google Fonts auf ihren Websites die IP-Adresse einer Websitebesucherin an Google in die USA weitergegeben hätten. Laut dem Abmahnschreiben des Anwalts hätte diese Datenweitergabe zu einem erheblichen Unwohlsein seiner Klientin geführt, weshalb er von mutmaßlich 33.000 Websitebetreibern jeweils 190 Euro als Schadenersatz forderte.

Beweise sind ausgeblieben

Vor dem Bezirksgericht Favoriten ist der Fall nun gescheitert. Eine Klägerin konnte nicht beweisen, dass Webseitenbetreiber durch das Einbetten von Google Fonts ihre IP-Adresse an Google in die USA weitergegeben hätten. Auch konnte die Klägerin ihren persönlichen Schaden nicht belegen, schreibt Raphael Toman von der Kanzlei Brandl Talos am Dienstag in einer Aussendung.

"Weder ist der Klientin der Nachweis gelungen, dass die Datenweitergabe in die USA überhaupt passiert ist, noch konnte sie nachweisen, worin ihr Schaden konkret liegen sollte", schreibt Toman. Auch der zuständige Mitarbeiter des Mobilfunkdienstleisters habe nicht herausfinden können, an wen die IP-Adresse weitergegeben wurde. Dazu komme, dass, wie im Vorverfahren schon geklärt wurde, die Seiten mit Google Fonts nicht von der Klägerin selber, sondern durch ein automatisiertes Programm aufgerufen wurden.

Klientin verzichtet auf Ansprüche

"In Anbetracht der klaren Ergebnisse des Beweisverfahrens hat die Klientin des Abmahnanwalts unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung auf alle Ansprüche verzichtet", so Toman. Das Gericht verurteilte die Frau zu Zahlung der Verfahrenskosten. "Dem Versuch der Klientin, die Schutzbestimmungen der DSGVO für ihren finanziellen Vorteil zu nutzen, wurde damit ein Riegel vorgeschoben", urteilt Toman. Das Urteil sei "wegweisend für Tausende betroffene Unternehmen in Österreich, da es nahelegt, dass der Abmahnanwalt sämtliche Aufforderungsschreiben nach demselben Prinzip erstellt hat. Das Urteil zeigt somit, dass es sich auch im Datenschutzrecht lohnt, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen."