Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat Klauseln des Versicherungskonzerns Uniqa für unzulässig erklärt. Konkret geht es unter anderem um den Stornoabzug beim vorzeitigen Rückkauf einer Lebensversicherung. Die Uniqa kann die gesetzlich geforderte Angemessenheit des Abzugs nicht belegen, erklärt der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der im Auftrag des Sozialministeriums geklagt hat.

Der VKI sieht durch das Höchsturteil Rückforderungsansprüche von Kundinnen und Kunden, die ihre Lebensversicherungen vorzeitig zurückgekauft haben und dabei einen Stornoabzug zahlen mussten, und stellt auf www.verbraucherrecht.at kostenlose Musterbriefe zur Verfügung. Eine weitere vom OGH als gesetzeswidrig erklärte Klausel betrifft die Prämienfreistellung. Durch den Verweis auf den unzulässigen Stornoabzug sei auch der Abzug bei der Prämienfreistellung unzulässig, so der VKI.

18 Klauseln beanstandet

Der VKI hatte 18 Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen beanstandet und die Mehrzahl der Klauseln bereits in den Unterinstanzen rechtskräftig gewonnen, darunter auch jene zum Unterjährigkeits-Zuschlag. Alle Uniqa-Kunden, die ihre Prämie nicht am Beginn des Versicherungsjahres, sondern monatlich, quartalsweise oder halbjährlich – und somit unterjährig – bezahlen, können laut VKI diesen mit einem weiteren Musterbrief zurückfordern.