Wohnungen stehen häufig im Eigentum von zwei Personen, oftmals handelt es sich um Ehepaare. „Was kaum jemand weiß, ist, dass das Wohnungseigentumsgesetz spezielle erbrechtliche Regelungen für den Fall vorsieht, dass einer der Hälfteeigentümer stirbt“, sagt Christian Horn vom Notariat Dr. Pisk & Dr. Wenger. Diese Regelungen weichen wesentlich von der gesetzlichen Erbfolge ab, wie er betont. Und sie gelten unabhängig davon, wer in einem Testament als Erbe eingesetzt ist.