Die Elektrohandelskette Hartlauer darf die Kosten einer Mängelprüfung nicht allein den Kunden in Rechnung stellen. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nach einer Klage des Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen eine Reparaturauftrags-Klausel von Hartlauer entschieden. Normalerweise müsse der Verkäufer die Kosten für eine Überprüfung eines Anspruchs auf Gewährleistung oder Garantie tragen, so der OGH. (GZ. 8 Ob 99/20x)

Hartlauer hatte mit der beanstandeten Klausel die gesamten Kosten für die Prüfung, ob bei einer Reparatur ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall vorliegt, ohne Einschränkungen auf die Kunden übertragen, falls weder Gewährleistung noch Garantie greifen. Die vom OGH bestätigte Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung ist rechtskräftig, erklärte der VKI am Montag, der im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Klausel geklagt hatte.

Reparatur-Auftrag

Wenn Kunden an einem bei Hartlauer gekauften Produkt Mängel reklamierten, mussten sie einen Reparatur-Auftrag unterschreiben, der folgende Bestimmung enthielt: "Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen."

Laut dieser beanstandeten Klausel wäre der Kunde immer zu Ersatzleistungen verpflichtet, sobald sich ein Verbesserungsanspruch als unberechtigt herausstellt, auch wenn kein schuldhaftes Verhalten des Kunden vorliegt. Ein solcher verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch ist laut OGH gröblich benachteiligend und somit unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, warum der Verbraucher Kosten übernehmen solle, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Unternehmer endgültig zu tragen hätte, so der OGH.