Verbraucher müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sperrige oder schwer zu transportierende Produkte bei Mängeln nicht unbedingt zurücksenden. Wenn mit dem Transport erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssten die Verkäufer sich darum kümmern, urteilten die Luxemburger Richter. Letztlich komme es aber auf das jeweilige Produkt und den Einzelfall an.
Die obersten EU-Richter befassten sich am Donnerstag mit einem Fall aus Deutschland. Ein Mann hatte per Telefon ein seiner Meinung nach mangelhaftes Party-Zelt - Ausmaße: fünf mal sechs Meter - gekauft. Er verlangte die Beseitigung des Schadens oder die Lieferung eines neuen Zeltes - allerdings, ohne das Zelt zurückzusenden oder dies auch nur anzubieten. Die Herstellerfirma bestritt die Mängel.
Das Amtsgericht Norderstedt hatte das Verfahren nach Luxemburg verwiesen. Es hatte Zweifel daran, dass der Mann verpflichtet sei, dem Verkäufer die Ware zurückzusenden. Daher wollte es wissen, an welchem Ort ein Verbraucher per Telefon oder im Internet gekaufte sperrige Ware, die sich als nicht vertragsgemäß herausstellt, zurückgeben beziehungsweise diese repariert werden kann.