Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat ein Verfahren gegen die Raiffeisen-Landesbank (RLB) Steiermark gewonnen: Es ging um eine Depotübertragungsgebühr in der Höhe von 40 Euro. Sie war auch im Fall der Kündigung durch die Depotbank von einem Kunden zu zahlen. Das Oberlandesgericht Graz erkannte die entsprechende Klausel aber als gesetzwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Verbandsverfahren gegen die RLB Steiermark AG geführt. Konkret ging es unter anderem um eine Klausel im Preisverzeichnis für das Wertpapiergeschäft. Diese sah vor, dass bei einem Depotübertrag eine Übertragungsgebühr von 40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Fremdspesen pro Position anfällt. Es war sogar möglich, dass die Gebühr auch dann anfällt, wenn die Bank selbst das Depot kündigt. Wie der VKI mitteilt, ist das laut Gericht gröblich benachteiligend. Die Klausel sei daher unzulässig.

Die RLB erklärte am Dienstag: "Die Verrechnung der Depotübertragungsgebühr bei Kündigung durch die Bank wurde nur in einem einzigen Fall vorgenommen. Dieser Einzelfall war Grundlage für das Verfahren. Die entsprechende Klausel wurde bereits angepasst. Auch die Höhe der Depotübertragungsgebühr wurde bereits angepasst." Weitere Informationen zum Urteil unter verbraucherrecht.at/rlb