Kunden dürfen von Kaffeepads, die "Typ Cappuccino" oder "Typ Cafe Latte" heißen, zu Recht erwarten, dass sie Röstkaffee enthalten und nicht nur Löskaffee in geringen Mengen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien nach einer Intervention des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) festgestellt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Konsumentenschützer hatten die Jacobs Douwe Egberts DE GmbH im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung geklagt. Das OLG Wien untersagte die Verpackungsgestaltung der kritisierten beiden Senseo-Kaffeepads, weil sie irreführend sei. Sie enthalten Löskaffee in geringen Mengen - weniger als zehn Prozent. Konsumenten dürfen sich aber aufgrund der Aufmachung nach Ansicht des Handelsgerichts und nun auch des OLG Wien durchaus Röstkaffee erwarten.
Nach Herstellermeinung müsse der Kunde aufhorchen, wenn vor der Bezeichnung "Cappuccino" der Begriff "Typ" steht. Das Gericht sieht das anders. Der Verbraucher werde dadurch nicht veranlasst, sich mit dem Zutatenverzeichnis näher zu befassen. Noch dazu handle es sich um den "Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs", bei dem Kunden nicht sehr aufmerksam seien. Dazu komme, dass die vergleichbaren Produkte anderer Hersteller tatsächlich Röstkaffee enthalten.