Denn auch bei außergewöhnlichen Umständen gilt die Fluggastrechteverordnung. Darüber hinaus sind Fluglinien dazu verpflichtet, Hotel- und Verpflegungskosten zurückzuerstatten, informierte die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf).

Es sei denn, die Airline bietet diese Betreuungsleistung von sich aus an. Die apf empfiehlt, alle Rechnungen und Belege aufzubewahren, um die Kosten nachweisen zu können. Können Fluglinien aufgrund von außergewöhnlichen Umständen einen Flug nicht durchführen, obwohl alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, besteht keine Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung. "Ein klassisches Beispiel dafür wäre, wenn ein Flug an einem Tag mit winterlichen Wetterverhältnissen annulliert wird", erklärte Maria Theresia Röhsler, Leiterin der apf. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Annullierung tatsächlich auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, auf die die Airline keinen Einfluss haben hätte können. "Ist eine direkte Klärung mit der Airline nicht möglich, kann der Fall bei der apf zur Prüfung eingereicht werden", sagte Röhsler.

Zwischen 250 und 600 Euro

Die Höhe einer möglichen Ausgleichszahlung hängt immer von der Flugentfernung ab und beträgt zwischen 250 Euro und 600 Euro. Bietet die Fluglinie einen Alternativflug an, der abhängig von der Flugentfernung zwischen zwei und vier Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt, kann die Ausgleichszahlung um die Hälfte gekürzt werden.

Fluglinien sind verpflichtet, Passagiere über ihre Rechte aktiv zu informieren. In der Praxis passiert dies laut apf jedoch nicht immer. Oftmals sei es auch so, dass Fluglinien betroffenen Passagieren Gutscheine anbieten, obwohl sie auf Wunsch Ansprüche in bar bzw. per Überweisung auszahlen müssen.