Die Gebietsbeschränkungen für Rauchfangkehrer in Österreich müssen laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Obersten Gerichtshof (OGH) auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die Beschränkungen verstießen gegen EU-Recht, wenn sie nicht in kohärenter und systematischer Weise das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit verfolgten, urteilten die EU-Richter am Mittwoch.

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie sei auch anwendbar, wenn es um die Erfüllung von Aufgaben der "Feuerpolizei" gehe, stellte der Gerichtshof fest. Die Gebietsbeschränkungen würden der Richtlinie nicht entgegenstehen, wenn die Aufgaben der "Feuerpolizei" als mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Zusammenhang stehend einzustufen wären, sofern die vorgesehene territoriale Beschränkung für die Erfüllung dieser Aufgaben unter Bedingungen eines wirtschaftlichen Gleichgewichts erforderlich und verhältnismäßig sei. Es sei Sache des OGH, dies zu prüfen.

Teilweise Liberalisierung

In dem konkreten Fall (C 293/14) geht es um einen Kärntner Rauchfangkehrer, der die Gebietsbeschränkung unter Hinweis auf die Richtlinie zur Dienstleistungsfreiheit ablehnt. Der OGH ersuchte den EuGH um eine Vorabentscheidung.

Der österreichische Nationalrat hatte Ende März bereits eine Teilliberalisierung des Gebietsschutzes für Rauchfangkehrer durchgeführt. Damit können sich die Österreicher den Rauchfangkehrer aussuchen, der ihren Schornstein kehrt oder die Abgasmessung durchführt. Nur für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im öffentlichen Auftrag - etwa feuerpolizeiliche Überprüfungen - blieb der Gebietsschutz bestehen. Anlass für die Novelle der Gewerbeordnung war ein drohendes EU-Vertragsverletzungsverfahren.