Die Industrieländer-Organisation OECD hat im Auftrag der großen Industrie- und Schwellenländer (G-20) einen Aktionsplan gegen die legalen Steuertricks grenzüberschreitender Konzerne erarbeitet. Der 15-Punkte-Plan soll am Donnerstag bei einem G-20-Finanzministertreffen im peruanischen Lima verabschiedet werden. Die wichtigsten Elemente im Überblick:

GEMEINSAME BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE

Mit dem Aktionsplan, der zum Teil schon 2014 vorgestellt wurde, sollen die Steuersysteme näher zusammenrücken. Denn bisher nutzen die Konzerne die Unterschiede in den nationalen Systemen aus, um Steuern zu sparen. So werden Finanzierungsinstrumente verschieden behandelt. Dies kann dazu führen, dass Gewinne überhaupt nicht besteuert werden. Die Staaten sollen an dieser Stelle ihre Steuersysteme anhand eines umfangreichen Leitfadens der OECD-Experten verknüpfen.

Ein beliebter Trick ist, dass Konzerne ihren Töchtern im Ausland hohe Kredite gewähren. Über die dafür fälligen Zinsen werden dann die Gewinne der Tochter "abgesaugt". Der Plan sieht vor, die Abzugsfähigkeit solcher Zinszahlungen zu begrenzen. In Deutschland etwa existiert schon seit Jahren eine "Zinsschranke".

Starbucks in Großbritannien (seit 1998): 3 Milliarden Umsatz, 8,6 Millionen Euro Steuerleistung
Starbucks in Großbritannien (seit 1998): 3 Milliarden Umsatz, 8,6 Millionen Euro Steuerleistung © AP

Ein weiterer Punkt sind einheitliche Regeln für sogenannte Patentboxen. Dabei handelt es sich um steuerliche Sonderregeln für Einnahmen eines Unternehmens aus Patenten und Lizenzen. Kritiker bemängeln, dass Konzerne ihre Patente in Länder mit Patentboxen verlagern. Künftig soll das Privileg nur noch gewährt werden, wenn die Forschungstätigkeit auch in dem Land geleistet wurde, in dem die Patenbox genutzt wird.

ERHALT DER STEUERBASIS

Der Aktionsplan sieht Maßnahmen vor, die verhindern sollen, das sich Konzerne künstlich arm rechnen. So sind Fälle bekannt, in denen sich einem Konzern keine klare Betriebsstätte mehr zurechnen lässt - eine Besteuerung kann dann gar nicht mehr stattfinden. Die OECD macht hier Vorschläge für Änderungen an den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Um die Rechtslage an die digitale Wirtschaft anzupassen, wird außerdem der Betriebsstättenbegriff modernisiert: So soll künftig auch das Auslieferungslager eines Online-Händlers als eine Betriebsstätte gelten und entsprechend des Gewinnanteils besteuert werden können. Bisher geht das nicht.

Der Plan sieht außerdem eine Aktualisierung der Richtlinien für "Verrechnungspreise" vor. Dabei handelt es sich um Kosten, die sich Konzernteile gegenseitig in Rechnung stellen. Auch auf diesem Weg können Gewinne über Grenzen verschoben werden. Die OECD schlägt vor, den Grundsatz der Fremdvergleiche zu stärken: Die Verrechnungspreise im Konzern sollen sich noch stärker an den Preisen orientieren, die ein unabhängiger Dritter für die gleiche Leistung bezahlen müsste. Besonders knifflig ist dies aber bei immateriellen Leistungen innerhalb eines Unternehmensverbundes.

VERBESSERTER INFORMATIONSAUSTAUSCH

In dem Plan sind außerdem Vorschläge für die Ausgestaltung einer Anzeigepflicht von "aggressiven" Steuerplanungen enthalten: Unternehmen und ihre Berater sollen dem Fiskus früh ihre modellhaften Steuergestaltungen bekannt machen müssen.

Für Konzerne soll außerdem ein "Country-by-Country-Reporting" (CbCR) eingeführt werden: Sie sollen wesentliche Kennziffern wie Umsatz, Steuern und Mitarbeiter nach Ländern erfassen. So soll ein Überblick über die globale Aufteilung von Erträgen und Steuern entstehen - und ein Ansatz für Prüfungen. Für das CbCR ist ein automatischer, länderübergreifender Informationsaustausch der Finanzbehörden geplant, sofern die Staaten dazu eine völkerrechtliche Vereinbarung haben.